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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2552/94 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Februar 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Karlsruhe Beschluß; 04.11.1994; 2 HEs 270/94
Leitsatz
1. Liegen die Sachakten dem Beschwerdegericht mehr als zwei Monate zur Entscheidung über eine Haftbeschwerde vor, so hat die gem. § 121 StPO ergehende Haftfortdauerentscheidung sich damit auseinanderzusetzen, ob das Verfahren auch in diesem Zeitraum gefördert worden ist. Der langen Zeitdauer wäre organisatorisch z.B. durch Annahme von Doppelakten zu begegnen.
2. Hebt das Beschwerdegericht den Haftbefehl auf und befindet der Beschuldigte sich anschließend ca. vier Monate auf freiem Fuß, so gilt zwar grundsätzlich das Beschleunigungsgebot nicht. Ist hiergegen Rechtsmittel eingelegt, so haben die Strafverfolgungsorgane, die hiermit eine erneute Inhaftierung des Beschuldigten erstreben, einen Erfolg ihres Rechtsmittels in Betracht zu ziehen. Sie müssen bestrebt sein, nach einer erneuten Verhaftung die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 ; StPO § 121 ;
Fundstellen
NStZ 1995, 295
StV 1995, 199
Gründe
I. Am 23. Dezember 1993 erließ das Amtsgericht Freiburg einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Mordverdachts, aufgrund dessen er am 28. Dezember 1993 festgenommen wurde. Nach Einsicht seines Verteidigers in die Ermittlungsakten und den kriminalpolizeilichen Ermittlungsbericht vom Februar 1994 legte der Beschwerdeführer am 4. März 1994 eine eingehend begründete Haftbeschwerde ein. Mit Beschluß vom 19. Mai 1994 hob die ebenfalls für das Hauptverfahren zuständige Schwurgerichtskammer des Landgerichts Freiburg den Haftbefehl mangels dringenden Tatverdachts auf, wobei sie zu erkennen gab, daß sie auch keinen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens sehe. Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin setzte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 15. September 1994 den Haftbefehl wieder in Kraft. Seit seiner Festnahme am 19. September 1994 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Haft.
Mit Beschluß vom 4. November 1994 ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe im Verfahren gem. §§ 121 ff. StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus an. Die Anordnung der Untersuchungshaft stütze sich zu Recht auf § 112 Abs. 3 StPO. Eine Fluchtgefahr sei nicht auszuschließen. Dem Beschwerdeführer drohe eine lebenslange Freiheitsstrafe, was einen denkbar hohen Fluchtanreiz bedeute. Dem stünden vorliegend nur die Bindungen des Beschwerdeführers an sein Elternhaus und seine Freundin entgegen, die indes nicht geeignet seien, die Fluchtgefahr auszuschließen. Auch verfüge er nicht über eine Arbeitsstelle, mit der er seinen Lebensunterhalt verdiene, sondern besuche eine Schule.
Es lägen auch besondere Umstände, die die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigten, vor. Angesichts des Aktenbestandes von 26 Bänden stehe der besondere Umfang der Ermittlungen außer Zweifel. Die Ermittlungen seien bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Akten an die Schwurgerichtskammer zur Entscheidung über die Haftbeschwerde weitergegeben worden seien, ohne vermeidbare Verzögerungen geführt worden. Daß die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Beschwerdebegründung, in der gerade gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts angegangen worden sei, nicht sofort unter Anlegung von Doppelakten Anklage erhoben, sondern das Ergebnis des Haftbeschwerde-Verfahrens abgewartet habe, stelle keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar, der im übrigen in der Zeit vom 19. Mai 1990 bis zum 19. September 1994 ohnehin nicht eingegriffen habe, da der Beschwerdeführer sich auf freiem Fuß befunden habe. Daß seit der Neuinhaftierung des Beschwerdeführers ein Urteil noch nicht habe ergehen können, liege auf der Hand.
II. 1. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts. Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und aus Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
III. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270] und 53, 152 [158 f.]). Unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO Rechnung, wenn er bestimmt, daß der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Diese Vorschrift läßt nur in begrenztem Umfang Ausnahmen zu und ist eng auszulegen. Insbesondere ist dabei auch zu prüfen, ob einer Verzögerung mit organisatorischen Maßnahmen hätte begegnet werden können (vgl. BVerfGE 36, 264 [271 f.]).
Der Beschluß des Oberlandesgerichts wird der dargelegten Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG für die Entscheidung über eine sechs Monate überdauernde Untersuchungshaft nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluß vom 4. November 1994 lediglich festgestellt, daß das Verfahren bis zu dem Zeitpunkt, da die Staatsanwaltschaft die Akten der Schwurgerichtskammer zur Entscheidung über die Haftbeschwerde vom 4. März 1994 vorgelegt hatte, ohne vermeidbare Verzögerung betrieben worden war. Ob und inwieweit die Strafverfolgungsorgane in den mehr als zwei Monaten bis zur Entscheidung der Strafkammer am 19. Mai 1994, mit der der Haftbefehl aufgehoben wurde, weiterhin tätig waren oder hätten tätig werden können, ergibt sich indes aus der angegriffenen Entscheidung nicht. Insbesondere verhält sich der Strafsenat nicht zu der Frage, ob in dieser Zeit weitere Ermittlungen stattfanden oder, falls die Ermittlungen abgeschlossen waren, Anklage hätte erhoben werden können. Daß der Beschwerdeführer Haftbeschwerde eingelegt hat und über diese erst nach zwei Monaten entschieden wurde, stellt für sich allein noch keinen wichtigen, die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigenden Grund dar. Auch daß die Akten sich mehr als zwei Monate beim Landgericht Freiburg befanden, kann eine Verzögerung des Verfahrensgangs nicht tragen, da dieser unter Umständen mit organisatorischen Maßnahmen, etwa der Anlage von Zweitakten, hätte begegnet werden können. Um die gegenläufigen Belange einer rechtsstaatlich gebotenen wirksamen Strafverfolgung einerseits und des bisher nicht verurteilten Beschwerdeführers als des Inhabers des Freiheitsrechts andererseits gewichten und gegeneinander abwägen zu können, hätte das Oberlandesgericht der Frage nachgehen müssen, ob in den 2 1/2 Monaten bis zur Entscheidung über die Haftbeschwerde dem Beschleunigungsgrundsatz genügt worden oder ob es zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. Diese Untersuchung ist Voraussetzung für die Beantwortung der sich dann anschließenden Frage, ob bei Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes bis zur Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts ein Urteil schon hätte ergehen können. Dies gilt auch, soweit der Strafsenat ausführt, daß für die Zeit zwischen dem 19. Mai 1994 und dem 19. September 1994 der Beschleunigungsgrundsatz keine Anwendung gefunden habe. Zwar wird bei der Frage, ob das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot beachtet wurde, zunächst grundsätzlich nur die Zeit in Rechnung zu stellen sein, in der der Betroffene tatsächlich inhaftiert ist. Doch müssen die Strafverfolgungsorgane, die mit einem Rechtsmittel die erneute Inhaftierung des Beschuldigten erstreben, einen Erfolg ihres Rechtsmittels in Betracht ziehen.
Dabei haben sie zu berücksichtigen, daß Ermittlungshandlungen gerade auch dann erfolgversprechend sein können, wenn sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet. Das heißt, daß sie bereits in Erwartung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bestrebt sein müssen, nach einer erneuten Verhaftung die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist deshalb als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar anzusehen; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG).
IV. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden.
Die Auslagenentscheidung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.