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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.09.2005 - XI ZB 24/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZB 24/05 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005 i.V. mit dem Beschluß vom 11. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Unterschrift
Nobbe Müller Wassermann
Ellenberger Schmitt