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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2005 - 1 C 16/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 16/04 |
| Entscheidungsdatum : | 25. August 2005 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG der Freien Hansestadt Bremen; 25.05.2004; OVG 1 A 303/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Senat schlägt gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden gerichtlichen Vergleich vor:
1. Der Kläger erklärt, dass er seit seiner Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 2. November 2000 (Az. 8 KLs 202 Js 13020/00) keine weiteren Straftaten begangen hat.
2. Der Kläger verpflichtet sich, bis spätestens 30. September 2005 aus dem Bundesgebiet auszureisen.
3. Die Beklagte verpflichtet sich,
a) die Befristung der Wirkungen ihrer Ausweisungsverfügung vom 3. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2001 mit Wirksamwerden dieses Vergleichs auf ein Jahr ab der Ausreise (oben 2.) des Klägers zu verkürzen;
b) dem Kläger jeweils unverzüglich eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wenn - von diesem belegte - zwingende berufliche Gründe (u.a. bezogen auf eine Tätigkeit zur Vorbereitung bzw. im Rahmen der "Türkischen Kulturtage" in Bremen) dies erfordern;
c) dem Kläger nach Ablauf eines Jahres seit der Ausreise (oben 2.) auf Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen;
d) die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils um ein Jahr zu verlängern.
4. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
5. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten.
Der Vergleich wird wirksam, wenn der Kläger und die Beklagte den Vorschlag schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Hierfür wird Frist bis zum 1. September 2005 gesetzt.
Unterschrift
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter