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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - IV ZR 38/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 38/11 |
| Entscheidungsdatum : | 2. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmüller
am 2. März 2011
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO und nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Zudem übersteigt der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in Höhe von 20.000 EUR nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert: 6.
Unterschrift
806,46 EUR
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanz
LG Krefeld; 15.01.2008; 2 O 26/07 / OLG Düsseldorf; 14.05.2009; 13 U 34/08