BGH
2. April 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 02.04.2009 - I ZA 1/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZA 1/09 |
| Entscheidungsdatum : | 2. April 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. April 1995. Der Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die einmonatige Frist zur Einlegung der Revision (§ 552 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO) ist seit mehreren Jahren verstrichen. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten am 21. Juni 1995 zugestellt. Dem Beklagten kann nicht nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt werden, weil gemäß § 234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann.
Unterschrift
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanz
LG Hamburg; 14.10.1994; 404 O 138/93 / OLG Hamburg; 06.04.1995; 6 U 238/94