BGH
12. Juli 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.07.2006 - IV ZA 11/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZA 11/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.
Gründe
Die Rechtsverfolgung bietet auch in Anbetracht der mit der Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts zu § 275 Abs. 1 BGB verbundenen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 Alt. 1 ZPO).
Die auf das Erfüllungsinteresse oder ein darauf bezogenes Ersatzbegehren in dieser Höhe gerichtete Rechtsverfolgung erscheint angesichts der äußerst geringen derzeitigen und zukünftigen Vollsteckungschancen zudem mutwillig (§ 114 Satz 1 Alt. 2 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs auf etwa zu ersetzende Verfahrenskosten ist überdies offen, ob die Kosten einer solchen Prozessführung nach den vom Kläger zu erbringenden monatlichen Raten von 1.069,90 EUR die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gezogene Grenze von vier Monatsraten übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Unterschrift
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanz
LG Augsburg; 21.01.2005; 2 O 3860/04 / OLG München in Augsburg; 14.03.2006; 30 U 141/05