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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - IX ZR 214/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 214/10 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 29. September 2011 beschlossen:
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger war wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 10. Juni 2008 zugestellt worden. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof am 7. Juli 2008 eingegangen, mithin rechtzeitig. Durch Beschluss vom 21. Dezember 2010 hat der Senat ihm Prozesskostenhilfe bewilligt, dieser Beschluss wurde ihm am 28. Dezember 2010 zugestellt, am gleichen Tag gingen Wiedereinsetzungsantrag und Nichtzulassungsbeschwerde und am 28. Januar 2011 die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind somit gewahrt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil der gerügte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers weder übergangen noch unzureichend erfasst, sondern seinem Urteil wegen Beweisfälligkeit des Klägers nicht zugrunde gelegt. Andere Zulassungsgründe trägt die Beschwerde nicht vor.
Unterschrift
Vill Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanz
LG Chemnitz; 25.01.2008; 4 O 1040/06 / OLG Dresden; 28.05.2008; 13 U 160/08