BGH
15. Januar 2013
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BGH
14. März 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.03.2013 - 2 StR 421/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 421/12 |
| Entscheidungsdatum : | 14. März 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.
Unterschrift
Becker Fischer Appl
Krehl Ott