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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.07.2013 - 10 C 25/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 C 25/12 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juli 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 14.10.2011; VG 12 K 574.11 V / OVG Berlin-Brandenburg; 29.08.2012; OVG 3 B 16.12
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil vom 13. Juni 2013 wird im Tenor nach den Worten "...selbst trägt." wie folgt ergänzt:
"Die Klägerin trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen des Weiteren die Kosten des Berufungsverfahrens und 1/3 der Kosten des Verfahrens erster Instanz."
Gründe
I
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 13. Juni 2013 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2011, soweit es die Klägerin betrifft, und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. August 2012 geändert. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, und ihr wurden die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt. Über die Kosten des Verfahrens in der ersten und zweiten Instanz wurde nicht entschieden.
Die Beklagte begehrt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen weiterhin die Kosten des Berufungsverfahrens und 1/3 der Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt.
II
Der zulässige Antrag der Beklagten, über den der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. Das Urteil des Senats vom 13. Juni 2013 ist gemäß § 120 Abs. 1 und 2 VwGO um die übergangene Entscheidung über die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu ergänzen. Die nachgeholte Kostenentscheidung beruht für das Verfahren der ersten und zweiten Instanz jeweils auf § 154 Abs. 1 VwGO; für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass.
Dieses Urteil enthält keine eigene Kostenentscheidung, da im Urteilsergänzungsverfahren weder gerichtliche noch außergerichtliche Kosten entstanden sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RVG).