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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.06.2022 - 3 StR 172/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 172/22 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bargeldes "in Höhe von 11.565 EUR" die Bezeichnung "als Tatprodukt" entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung sowie wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner sichergestelltes Bargeld im Wert von 11.565 EUR "als Tatprodukt" eingezogen und darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 126.550 EUR in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Entgegen der Annahme des Landgerichts unterliegt jedoch das erbeutete, sichergestellte Bargeld nicht der Einziehung als Tatprodukt (§ 74 StGB), sondern als Tatertrag (§ 73 StGB). Eine diesbezügliche Bezeichnung in der Urteilsformel ist nicht erforderlich (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).
Das Landgericht hat seine Überzeugung hinsichtlich beider dem Angeklagten zur Last liegenden Sachverhalte auf eine Mehrzahl von Indizien gestützt. Soweit es in diesem Zusammenhang in beiden Fällen berücksichtigt hat, dass dem Angeklagten ein derartiges Vorgehen jeweils mit Blick auf die andere Tat nicht wesensfremd sei, begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken. Angesichts der übrigen durch die Strafkammer herangezogenen Beweiszeichen ist jedoch auszuschließen, dass sie sich ohne dieses Indiz eine andere Überzeugung gebildet hätte.
Schäfer Wimmer Anstötz
RiBGH Dr. Voigt befindet sich
im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterchreiben.
Unterschrift
Kreicker Schäfer
Vorinstanz
Landgericht Koblenz; 10.02.2022; 14 KLs 3300 Js 12707/21