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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.11.2019 - 35 W (pat) 407/18 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 407/18 |
| Entscheidungsdatum : | 19. November 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 407/18 Verkündet am 19. November 2019 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2019:191119B35Wpat407.18.0 …
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 100 563.3
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Rippel und Brunn
beschlossen:
1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 29. September 2017 wird abgeändert. Das Streitgebrauchsmuster 20 2014 100 563 wird gelöscht, soweit es über den Gegenstand der Schutzansprüche 1 - 8 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 eingereichten Hilfsantrag 4 hinausgeht.
2. Im Übrigen werden die Beschwerde und der Löschungsantrag zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Löschungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin ¾ und die Antragstellerin ¼. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des am 10. Februar 2014 angemeldeten Gebrauchsmusters 20 2014 100 563.3 (i.F.: Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster ist am 15. Mai 2015 mit den Schutzansprüchen 1 - 15 und der Bezeichnung "Staubsaugerbeutel" in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Wegen des Inhalts der eingetragenen Schutzansprüche wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen. Das Streitgebrauchsmuster ist in Kraft.
Dem Streitgebrauchsmuster liegt gemäß Absatz [0005] der Gebrauchsmusterschrift die Aufgabe zugrunde, einen Staubsaugerbeutel zu schaffen, der mit einfachen Mitteln ein Verschließen einer Einströmöffnung an einem Staubsaugerbeutel ermöglicht.
Mit Anmeldung des Streitgebrauchsmusters hatte die Antragsgegnerin zugleich Rechercheantrag gestellt sowie Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung auf 15 Monate beantragt. Mit Recherchebericht vom 22. September 2014 hat das DPMA 5 Druckschriften als möglicherweise neuheitsschädlich bzw. einen erfinderischen Schritt in Frage stellend ermittelt, die unter den Bezeichnungen D1, D12, D13, D14 und D15 als Entgegenhaltungen in das beschwerdegegenständliche Löschungsverfahren eingeführt worden sind.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 hat die Antragstellerin gegen das Streitgebrauchsmuster Löschungsantrag in vollem Umfang gestellt. Sie hat als maßgeblichen Stand der Technik die Entgegenhaltungen D1 - D11 in das Verfahren eingeführt und als Löschungsgrund fehlende Schutzfähigkeit des Gegenstands des eingetragenen Schutzanspruchs 1 geltend gemacht, insbesondere fehlende Neuheit und Fehlen eines erfinderischen Schritts gegenüber dem benannten Stand der Technik. Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 16. Januar 2016 zugestellt worden. Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016, eingereicht per Fax am selben Tag, teilweise widersprochen, nämlich im Umfang einer mit diesem Schriftsatz eingereichten Anspruchsfassung mit geänderten Schutzansprüchen 1 - 15.
Nach weiteren gewechselten Schriftsätzen hat die Gebrauchsmusterabteilung mit Zwischenbescheid vom 15. Mai 2017 den Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag wegen fehlender Neuheit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters in der Fassung vom 10. Februar 2016 gegenüber der Entgegenhaltung D1 voraussichtlich Aussicht auf Erfolg habe. Sie hat zudem die weiteren, im bereits erwähnten Recherchebericht ermittelten Entgegenhaltungen D12 - D15 in das Verfahren eingeführt.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 29. September 2017 hat die Antragstellerin weiterhin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster als Hauptantrag im Umfang der Anspruchsfassung vom 10. Februar 2016 und hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 - 4 verteidigt, die sie mit Schriftsatz vom 28. August 2017 eingereicht hatte.
Schutzanspruch 1 nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 2 lautet (mit einer den Beteiligten vom Senat übergebenen Merkmalsgliederung):
M1.01 Staubsaugerbeutel (1) mit einem luftundurchlässigen Filtermaterial (2) M1.02 aus einem ein- oder mehrlagigen Vliesstoff, M1.1 in dem eine Einströmöffnung (4) vorgesehen ist, M2 einer Haltevorrichtung (3) an dem Filtermaterial (2), um den Staubsaugerbeutel (1) lösbar in einem Staubsauger zu fixieren, und M3 einer Verschlussvorrichtung (6, 6', 6), um die Einströmöffnung (4) zu verschließen, M3.1 wobei die Verschlussvorrichtung (6, 6', 6) aus mindestens einem reversibel verformbaren Verschlussteil (7, 8, 16, 17) gebildet ist, M3.2 das zum Öffnen der Einströmöffnung (4) gebogen wird und M3.3 durch Rückstellkräfte wieder in eine Schließposition bewegbar ist und M3.4 die Verschlussvorrichtung (6, 6', 6) mindestens eine biegbare Platte (7, 8, 16, 17) aus Kunststoff aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass M4.1 die Verschlussvorrichtung (6, 6', 6) an der Innenseite des Filtermaterials (2) des Staubsaugerbeutels (1) angeordnet und M4.2 mit dem Filtermaterial (2) verklebt oder verschweißt ist, und M4.3 die Verschlussvorrichtung (6, 6', 6) mehrere reversibel verformbare Verschlussteile (7, 8, 16, 17) aufweist, die über Schlitze (12, 13, 20) zumindest teilweise voneinander getrennt und unabhängig bewegbar sind.
Wegen der weiteren Schutzansprüche 2 - 10 wird auf die patentamtlichen Akten verwiesen. Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Anspruchsfassung nach vorgenanntem Hilfsantrag 2 vom 28. August 2017 hinausgeht, den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen und die Kosten zu 2/5 der Antragstellerin und zu 3/5 der Antragsgegnerin auferlegt. Sie begründet diese Entscheidung i.W. wie folgt: Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sei gegenüber dem aus der D11 bekannten Staubsaugerbeutel nicht neu. Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sei zulässig, jedoch werde ihr Gegenstand durch die D11 ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 2 sei ebenfalls zulässig, es sei auch die Ausführbarkeit zu bejahen. Der Schutzgegenstand nach Hilfsantrag 2 sei durch keine Entgegenhaltung vorweggenommen worden. Er beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 24. November 2017 und der Antragsgegnerin am 27. November 2017 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, welche sie mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 am selben Tag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung per Fax eingereicht hat. Die Antragstellerin ist weiterhin der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nach erstinstanzlichem Hilfsantrag 2 nicht schutzfähig sei. Sie beanstandet zum einen, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 unklar sei und zwar dergestalt, dass er in nicht ausführbarer Weise offenbart sei. Zum anderen werde er von der D11 neuheitsschädlich getroffen. Ferner fehle es an einem erfinderischen Schritt, da der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 durch eine Kombination der D1, die als nächstliegender Stand der Technik in Betracht komme, mit der D6 und der D7 bzw. der D11 nahegelegt sei. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man von der D3 als nächstliegendem Stand der Technik ausgehe. Auch die von der Antragsgegnerin als Hilfsanträge 1 - 4 eingereichten Anspruchsfassungen enthielten keine schutzfähigen Gegenstände. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 29. September 2017 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2014 100 563 zu löschen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, hilfsweise in der Reihenfolge des mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 eingereichten Hilfsantrags 3 und des in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 eingereichten Hilfsantrags 4, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 29. September 2017 abzuändern und den Löschungsantrag sowie die Beschwerde der Antragstellerin im Umfang eines der vorgenannten Hilfsanträge 3 - 4 zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach ihrem nunmehrigen Hauptantrag (= Fassung gemäß erstinstanzlichem Hilfsantrag 2) unter Heranziehung der in der Gebrauchsmusterschrift offenbarten Ausführungsbeispiele für den Fachmann ohne weiteres ausführbar sei. Neuheit gegenüber der D11 sei gegeben, da diese mehrere Merkmale des Streitgebrauchsmusters nicht vorweggenommen habe. Auch ein erfinderischer Schritt liege vor, da der Gegenstand des Schutzanspruchs nach Hauptantrag durch die D1 weder in Kombination mit der D7 noch mit der D11 nahegelegt sei. Nachdem der Senat den Beteiligten einen Hinweis vom 19. September 2019 zum Beschwerdegegenstand und zu einer möglichen, von der Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung abweichenden Beurteilung der Schutzfähigkeit übersendet hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 geänderte Anspruchsfassungen, bezeichnet als Hilfsanträge 1 - 4, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2019 eine nochmals geänderte Fassung des Hilfsantrags 4 eingereicht. Die Anspruchsfassungen nach den vorgenannten Hilfsanträgen seien zulässig, ihr Gegenstand sei jeweils neu und weise auch einen erfinderischen Schritt auf. Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 16. Oktober 2019 unterscheidet sich von der Fassung des Schutzanspruchs nach beschwerdeinstanzlichem Hauptantrag (= erstinstanzlicher Hilfsantrag 2) durch die Einfügung folgender, entsprechend der o.g. Merkmalsgliederung nummerierten Merkmale: M3.4[wobei] die Verschlussvorrichtung (6, 6', 6") mindestens eine biegbare Platte (7, 8, 16, 17) aus einer Folie aus Kunststoff, die eine Biegefestigkeit von mehr als 70N/mm² besitzt, aufweist, M4.4 und die Verschlussvorrichtung (6, 6', 6") eine Dicke zwischen 0,001 mm und 0.5 mm aufweist.
Wegen der weiteren, abhängigen Schutzansprüche 2 - 10 wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2019 verwiesen (Bl. 75 ff. d.A., insbes. Bl. 83 ff.).
Die Anspruchsfassung nach Schutzanspruch 4 vom 25. November 2019 enthält neben dem Schutzanspruch 1 die abhängigen Schutzansprüche 2 - 8, zu deren Inhalt auf die Anlage zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2019 verwiesen wird (Bl. 103 ff. d.A., insbes. Bl. 110). Schutzanspruch 1 nach diesem Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung gemäß vorgenanntem Hilfsantrag 3 durch die Einfügung folgender weiterer Merkmale (ebenfalls entsprechend der bereits genannten Merkmalsgliederung):
M4.5 wobei die Verschlussteile (7, 8, 16, 17) über einen Abstandshalter (30), insbesondere einen Steg oder einen Ring an dem Filtermaterial (2) festgelegt sind oder die Verschlussteile (7', 8') eine Stufe (31) aufweisen, M4.6 so dass der im Bereich der Einströmöffnung (4) angeordnete Abschnitt der Klappen (7', 8') nach innen versetzt angeordnet ist, so dass der im Bereich der Einströmöffnung (4) angeordnete Abschnitt der Klappen (7', 8') nach innen versetzt angeordnet ist.
In das Verfahren sind zum Stand der Technik die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt worden:
D1: DE 88 11 821 U1 D2: DE 90 16 893 U1 D3: FR 2 721 188 A1 D4: DE 21 30 222 A D5: DE 16 28 582 A D6: DE 10 2010 060 353 A1 D7: DE 20 2013 103 508 U1 D8: DE 20 2008 004 025 U1 D9: DE 10 2007 062 028 A1 D10: DE 20 2007 014 163 U1 D11: EP 1 787 560 A D12: DE 20 2011 100 327 U1 D13: DE 20 2011 052 208 U1 D14: DE 10 2011 008 117 A1 D15: DE 199 48 909 A1 D16: Konvolut von Unterlagen zu Spezifikationen von Kunststoffmaterialien mit Hervorhebungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg, da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und Hilfsantrag 3 der Antragsgegnerin nicht schutzfähig ist (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 GebrMG). Hingegen ist die Fassung der Schutzansprüche 1 - 8 nach Hilfsantrag 4 zulässig; ihr Gegenstand ist auch schutzfähig.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß unter Entrichtung der Beschwerdegebühr erhoben worden.
2. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig, aber nur teilweise, nämlich im Umfang der Anspruchsfassung vom 10. Februar 2016 widersprochen. Im darüberhinausgehenden Umfang war das Streitgebrauchsmuster mithin von vornherein ohne weitere Sachprüfung zu löschen (§ 17 Abs. 1 GebrMG).
3. Nachdem nur die Antragstellerin den beschwerdegegenständlichen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung angefochten hat, ist dieser Beschluss und damit die weitergehende Löschung des Streitgebrauchsmusters in dem Umfang, in welchem es über die Anspruchsfassung nach erstinstanzlichem Hilfsantrag 2 (= beschwerdeinstanzlicher Hauptantrag) hinausgeht, bestandskräftig geworden.
4. Für das Beschwerdeverfahren sind daher als vorrangig maßgebliche Fassung des Streitgebrauchsmusters die Schutzansprüche 1 - 10 gemäß Hilfsantrag 2 vom 28. August 2017 anzusehen, die Gegenstand des nunmehrigen Hauptantrags der Antragsgegnerin geworden sind. Jedoch ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach diesem nunmehrigen Hauptantrag nicht schutzfähig i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.
4.1 Die Zulässigkeit dieser Anspruchsfassung kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ausführbar ist, was in Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGH, Mitt. 1999, 372 ff. - Flächenschleifmaschine).
4.2 Jedenfalls weist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag keinen erfinderischen Schritt i.S.d. § 1 Abs. 1 GebrMG auf.
4.2.1 Einige Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 bedürfen einer Auslegung:
4.2.1.1 Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrjährigen Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung, der Konstruktion und der
Herstellung von Saugreinigungsgeräten und dem entsprechenden Zubehör anzusehen.
4.2.1.2 Nach Merkmal 3.4 weist die Verschlussvorrichtung mindestens eine biegbare Platte aus Kunststoff auf. Der Schutzanspruch 1 lässt dabei offen, was konkret unter einer Platte bzw. Klappe zu verstehen sein soll, außer, dass diese ausreichenden Rückstellkräfte besitzt, um nach einem Öffnen und Biegen wieder in eine Schließposition bewegt zu werden (Absatz [0007] der Gebrauchsmusterschrift). Dabei offenbart das Streitgebrauchsmuster sowohl eine Ausgestaltung, bei der die biegbare(n) Platte(n) entweder vom Rohr des Anschlussstutzens oder nur vom Luftstrom verdrängt und damit verformt werden (Absatz [0025] der Gebrauchsmusterschrift: "…dreieckförmige Segmente 15 gebildet, die …durch den Stutzen eines Staubsaugers oder durch den eintretenden Luftstrom aufgebogen werden…."). Dementsprechend fallen alle Ausgestaltungen von Verschlusseinrichtungen unter das Merkmal 3.4, die aus reversibel verformbaren Kunststoff gefertigt sind und eine identische Funktion und Gestaltung aufweisen, insbesondere auch Membranen aus gummielastischem Material, da diese zumindest bei der Verformung durch den Luftstrom auch einer Biegeverformung unterliegen und nicht gedehnt werden.
4.2.1.3 Nach Merkmal 4.1 ist die Verschlussvorrichtung an der Innenseite des Filtermaterials des Staubsaugerbeutels angeordnet.
Unter der Anordnung an der Innenseite versteht der Fachmann, dass die Verschlussvorrichtung an der Innenseite des nur beanspruchten Staubsaugerbeutels befestigt ist und zwar in erster Linie im nicht montierten Fall oder bei Nichtbetrieb des Staubsaugers. Wohin sich Teile der Verschlussvorrichtung bei Betrieb des Staubsaugers oder beim Einstecken eines Stutzens in die Einströmöffnung reversibel verbiegen, ist für die Anordnung der Verschlussvorrichtung nicht von Belang. Daher fallen Staubsaugerbeutel, bei denen die Verschlussvorrichtung an der Außenseite des Staubsaugerbeutels angeordnet bzw. befestigt ist und deren reversibel verformbaren Verschlussteile sich im Betrieb ggf. in den Innenraum des Staubsaugerbeutels erstrecken, nicht unter den Gegenstand des beanspruchten Staubsaugerbeutels.
Auch der Fall, dass die Verschlussvorrichtung an der Unterseite der Halteplatte und damit innerhalb des Staubsaugerbeutels angeordnet ist, fällt dann nicht unter den Gegenstand des beanspruchten Staubsaugerbeutels, wenn die Verschlussvorrichtung unmittelbar an der Halteplatte ohne ein zwischenliegendes Filtermaterial angeordnet ist, da in diesem Fall die Verschlussvorrichtung nicht an der Innenseite des Filtermaterial befestigt ist.
4.2.1.4 Nach Merkmal 4.3 weist die Verschlussvorrichtung mehrere reversibel verformbare Verschlussteile auf, die über Schlitze zumindest teilweise voneinander getrennt und unabhängig voneinander bewegbar sind.
Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters versteht der Fachmann unter einem Schlitz eine vollständige Trennung des Materials in diesem Bereich, die eine unabhängige Bewegung der Verschlussteile voneinander weg und damit die Schaffung einer Einströmöffnung ermöglichen. Eine Falzlinie stellt im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin keinen Schlitz im Sinne des Streitgebrauchsmusters dar.
Das Merkmal ist auch im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin nicht widersprüchlich bzw. ausführbar. Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters ist zumindest die Spitze jedes Verschlussteils (vgl. Figuren 3 bis 5) durch die in der Platte der Verschlussvorrichtung eingebrachten Schlitze unabhängig voneinander bewegbar. Ob sich die Verschlussteile beim Einsetzen des Beutels in einen Staubsauger bzw. bei Betreib des Staubsaugers dann tatsächlich voneinander unabhängig oder zwangsweise gemeinsam bewegen, spielt für die Auslegung des Merkmals 4.3 keine Rolle.
4.2.2 Nach Auffassung der Antragstellerin gehen alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag aus der D11 hervor.
Dieser Auffassung kann seitens des Senats nicht gefolgt werden.
Die D11 zeigt einen Staubsaugerbeutel mit einem luftdurchlässigen Filtermaterial (1) aus einem ein- oder mehrlagigen Vliesstoff (Absatz [0001], [0074] - M1.01, M1.02), mit einer Einströmöffnung (3) und einer Haltevorrichtung (4) an dem Filtermaterial (1), um den Staubsaugerbeutel lösbar in einem Staubsauger zu fixieren (Fig.2, Ansatz [0050] - M1.1, M2) und einer Ablenkvorrichtung (2), die als Verschlussvorrichtung dafür geeignet ist, die Einströmöffnung (3) zu verschließen (Absatz [0060] - M3). Die Ablenk- bzw. Verschlusseinrichtung (2) weist mit einer Biegefeder (7) ein reversibel verformbares Verschlussteil auf, das zum Öffnen der Einströmöffnung (4) gebogen wird und durch seine Rückstellkräfte wieder in eine Schließposition bewegbar ist (Fig. 2; Absatz [0059] M3.1 - M3.3). Die Ablenk- bzw. Verschlusseinrichtung (2) weist weiterhin mindestens eine biegbare Platte (5) aus Kunststoff auf (Fig.2; Absätze [0046] + [0058] - M3.4). Die Ablenk- bzw. Verschlusseinrichtung (2) ist an der Innenseite des Filtermaterials (1) des Staubsaugerbeutels angeordnet (Fig. 2; Absatz [0050] - M4.1) und mit dem Filtermaterial (1) verklebt oder verschweißt (Absatz [0047] - M4.2).
Die Ablenk- bzw. Verschlusseinrichtung (2) weist neben der Platte (5) mehrere durch Falzkanten begrenzte Seitenflächen auf, die nicht über Schlitze im Sinne des Streitgebrauchsmusters teilweise voneinander getrennt sind und aufgrund ihrer Falzverbindungen auch nicht unabhängig voneinander bewegbar sind. Daher zeigt die D11 zumindest nicht das Merkmal 4.3.
4.2.3 Es kann dahingestellt bleiben, ob der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem weiterhin im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu ist, da er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
4.2.3.1 Nach Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung stellt die D1 den dem Erfindungsgedanken des Streitgebrauchsmusters am nächsten kommenden Stand der Technik dar. Ausgehend von der D1 fehle gemäß dem angefochtenen Beschluss vom 29. September 2017 dem Fachmann die Veranlassung, den dort offenbarten Staubsaugerfilterbeutel nach dem Vorbild der D7 oder der D11 auszugestalten und so zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zu gelangen. Dieser Auffassung vermag der Senat prinzipiell zu folgen. Allerdings stellt nicht die D1, sondern die D7, eine ältere Anmeldung der Antraggegnerin, den nächstkommenden Stand der Technik dar.
Die D7 zeigt wie das Streitgebrauchsmuster einen Staubsaugerbeutel mit einer Haltevorrichtung und einer an der Innenseite des Filtermaterials angeordneten und damit verklebten oder verschweißten Verschlusseinrichtung der Einströmöffnung und bildet daher für die Beurteilung des erfinderischen Schritts den geeigneten Ausgangspunkt.
Die D7 zeigt zudem einen Staubsaugerbeutel (1) mit einem luftdurchlässigen Filtermaterial (2) aus einem ein- oder mehrlagigen Vliesstoff (Absatz [0016] - M1.01; M1.02), mit einer Einströmöffnung (M1.1) und einer Haltevorrichtung (4) an dem Filtermaterial (2), um den Staubsaugerbeutel lösbar in einem Staubsauger zu fixieren (Absatz [0017] - M2) und einer Verschlussvorrichtung (6) zum Verschließen der Einströmöffnung (S.10, Absatz [0003] - M3). Die Verschlussvorrichtung (6) ist an der Innenseite des Filtermaterials (2) des Staubsaugerbeutels (1) angeordnet (Fig. 3, Absatz [022] - M4.1) und mit dem Filtermaterial (2) verklebt oder verschweißt (Absatz [0019] - M4.2).
Die D7 unterscheidet sich damit vom Gegenstand des Schutzanspruchs (1) nur in der Gestaltung der offenbarten Verschlusseinrichtung mit einem Halteteil (7) und einer schwenkbaren, durch eine Feder (10) vorgespannten Klappe (8) als Verschlusselement. (Fig. 3, Absatz [0018]). Daher zeigt die D7 nicht die Merkmale 3.1
bis 3.4 sowie 4.3. Allerdings verweist die D7 in Absatz [0024] darauf, dass das Verschlusselement (8) statt als verschwenkbare Klappe auch als Schieber, Blende oder anderes Verschlusselement ausgebildet sein kann.
Nach Absatz [0018] der D7 kann die Klappe mit einem Filmscharnier drehbar am Halteteil gelagert sein, während die Feder als Blattfeder oder Schraubenfeder aus einem anderen Material als Halteteil und Klappe hergestellt wird.
Bei dieser Gestaltung sieht der Fachmann es als nachteilig an, dass es massenfertigungstechnisch schwierig ist, die Feder in Bruchteilen von Sekunden im Fertigungsprozess am Rahmen des Halteteils zu befestigen und gegenüber der Klappe zu spannen. Weiterhin ist nachteilig, dass Halteteil und Klappe aus dem gleichen härteren Kunststoffmaterial gefertigt sind und Schmutzteile, die sich zwischen die Klappe und dem Halteteil am Rand der Beutelöffnung setzen, ein vollkommenes Schließen der Öffnung ggf. verhindern könnten.
Daher stellt sich der Fachmann - ausgehend von der D7, die in Absatz [0024] schon darauf hinweist, dass das Verschlusselement (8) statt als verschwenkbare Klappe auch als Schieber, Blende oder anderes Verschlusselement ausgebildet sein kann - die Aufgabe, unter der Beibehaltung der der D7 zugrundeliegenden Aufgabenstellung, Halteteil und Verschlusselement getrennt montieren zu können (vgl. Absatz [0005] und [0007]), die vorhandene Klappe durch eine alternativ gestaltete Verschlusseinrichtung zu ersetzen, die einfach und kostengünstig herzustellen ist und ein besseres Schließen der Versschlusseinrichtung gewährleistet.
Dabei zieht der Fachmann auch die D1 zu Rate. Die D1 zeigt eine Verschlusseinrichtung mit einer Abdeckmembran (14) als Verschlussvorrichtung zum Verschließen der Einströmöffnung (S.10, Absatz 3 - M3). Die gummielastische Abdeckmembran stellt dabei ein reversibel verformbares Verschlussteil dar, das zum Öffnen der Einströmöffnung gebogen wird und durch seine Rückstellkräfte wieder in
eine Schließposition bewegbar ist und auch eine biegbare Platte aus Kunststoff darstellt (S.11, Absatz 3 - M3.1 bis M3.4). Die Abdeckmembran kann zwischen dem Anschlussstück (2), welches auf Pappe, Karton, aber auch schweißbarem Hartkunstsoff besteht (Anspruch 1), und dem Filtermaterial angeordnet sein und kann in diesem Fall auch mit dem Filtermaterial (1) verklebt (Pappe) oder verschweißt (Hartkunststoff) sein (S. 11, Absatz 2 - M4.2). Die Abdeckmembran weist mehrere reversibel verformbar Verschlussteile (34) auf, die über Schlitze (30 bis 33) teilweise voneinander getrennt und unabhängig voneinander bewegbar sind (Fig. 7; S. 14, Absatz 3 - M4.3).
Damit erhält der Fachmann aus der D1 den Hinweis auf eine Verschlussvorrichtung mit den Merkmalen M3.1 bis M3.4 sowie M4.3 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, die als einteilige, geschlitzte Membran einfach ausgeführt ist und an der Außenseite des Filtermaterials zwischen Halteplatte und Filtermaterial mit der Halteplatte und ggf. zusätzlich mit dem Filtermaterial verklebt und daher einfach zu montieren ist.
4.2.3.2 Ausgehend von der schon erläuterten Problemstellung kann der Fachmann alternativ zur D1 auch die D3 zu Rate gezogen haben.
Die D3 offenbart einen Staubsauger (20) mit einer Haltevorrichtung (10) aus Pappe, die an der Außenseite des Staubsaugerbeutels befestigt ist. Zwischen den beiden Schichten der Haltevorrichtung ist neben einem ringförmigen Ventil (22) eine scheibenförmige Dichtung (26) angeordnet, die in radiale Sektoren (28) unterteilt ist (Seite 4, Zeilen 24-33). Die Dichtung besteht vorzugsweise auf Polyester (Thermoplaste) und weist eine Dicke von 50 bis 120 µm auf (Seite 5, Zeilen 7-9). Beim Einführen des Staubsaugerstutzens in den Beutel wird die Dichtung aufgebogen (S. 5, Zeilen 24-27), wobei die Dichtung bei Entnahme des Stutzens aufgrund der Elastizität des Materials wieder in die Ausgangsposition zurückkehrt und die Einströmöffnung verschließt (Seite 5, Zeile 38 bis Seite 6, Zeile 8).
Damit erhält der Fachmann auch aus der D3 den Hinweis auf eine Verschlussvorrichtung mit den Merkmalen M3.1 bis M3.4 sowie M4.3 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, die als einteilige, geschlitzte Membran einfach ausgeführt ist und an der Außenseite des Filtermaterials zwischen zwei Halteplatten und Filtermaterial mit der Halteplatte und ggf. zusätzlich mit dem Filtermaterial verklebt und daher einfach zu montieren ist.
4.2.3.3 In der Übertragung dieser aus der D1 bzw. der D3 bekannten Gestaltung der Verschlusseinrichtung eines Staubsaugerbeutels auf den Gegenstand der D7, indem eine entsprechende Verschlusseinrichtung nun an der Innenseite des Filtermaterials mit dem Filtermaterial verklebt oder verschweißt wird, kann keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.
Auch die Tatsache, dass sich die geschlitzte Abdeckmembran 14 der D1 als Verschlusseinrichtung beim Einstecken des gerätefesten Anschlussstutzens deutlich in Richtung des Beutelinneren ausgestülpt und die dabei in der Membran wirkenden Zugkräfte bei einer Befestigung an der Innenseite des Filtermaterials ggf. zum Lösen der Verbindung und zum Ablösen der Membran von der Innenseite der Filtermaterials führen könnten, wird den Fachmann von der Anwendung der aus der D1 Verschlusseinrichtung bei einem eines Staubsaugerbeutels entsprechend der D7 nicht abgehalten haben. Die Möglichkeit, die an der Innenseite der Filtermaterials verklebte oder verschweißte Membran gegebenenfalls durch ein Kartonstück wie in der D7 zu stabilisieren oder durch Verschweißen zusätzlich mit der Haltevorrichtung zu verbinden, wobei sich die Verschweißung dann durch das Filtermaterial erstrecken würde, ist dem Fachwissen (vgl. z.B. D11, Absatz [0065]) bzw. Können des Fachmanns zuzurechnen.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von D7 unter Berücksichtigung der D1 oder der D3 und seines Fachwissens und Fachkönnens in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
5. Die Beschwerde der Antragstellerin hat auch insoweit Erfolg als die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 - 10 gemäß dem - an zweiter Stelle gestellten - Hilfsantrag 3 verteidigt hat.
5.1 Die Fassung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist zulässig.
5.1.1 Ob eine in ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eingeführte Anspruchsfassung zulässig ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Denn die Grundsätze, die bei der Verteidigung eines mit Einspruch angegriffenen Patents mit einer beschränkten Anspruchsfassung in der Beschwerdeinstanz gelten (GRUR 1998, 904, Tz. 21 - Polymermasse) gelten, sind auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu beachten (vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 4, Rn. 156), zumal es dem Zweck dieses Verfahrens diametral entgegenlaufen würde, ein nicht geprüftes Scheinrecht durch ein als solches nicht beständiges Recht zu ersetzen.
5.1.2 Zweifelhaft könnte erscheinen, ob das in Hilfsantrag 3 eingefügte Merkmal 3.4 von der Ursprungsoffenbarung gedeckt ist. Denn seinem Wortlaut nach bezieht sich die gemäß Merkmal M3.4 im Bereich von mehr als 70 N/mm² beanspruchte Biegefestigkeit auf die Kunststofffolie, aus der die biegbare Platte besteht. Hingegen bezieht die Ursprungsoffenbarung des Streitgebrauchsmusters gemäß Abs. [0034] der Gebrauchsmusterschrift die Biegefestigkeit von mehr als 70 N/mm² auf Kunststoffe mit einer hohen Rückstellkraft als "bevorzugte Materialien".
Jedoch sind Ansprüche in Patentsachen nicht alleine am Wortlaut und dessen Verständnis im allgemeinen Sprachgebrauch zu messen. Maßgebend ist vielmehr, was der fachkundige Leser dem jeweiligen Schutzanspruch entnimmt - ggf. erläutert durch die Beschreibung und die zugehörigen Zeichnungen (vgl. BGH, Mitt. 2002,
176 - Gegensprechanlage). Für Schutzansprüche in Gebrauchsmustersachen kann nichts Anderes gelten. Vorliegend wird der Fachmann, wenn er den Wortlaut des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 im Kontext mit der Beschreibung --hier: Abs. [0034] - sieht, nach seinem Verständnis und seinem Wissen davon ausgehen, dass es sich bei dem Merkmal 3.4 hinsichtlich des Bezugs der Biegefestigkeit zu einer in bestimmter Weise ausgestalteten Folie nur um eine für ihn offenkundig fehlerhafte Formulierung handelt. Denn die Biegefestigkeit wird bei Kunststoffmaterialen üblicherweise durch normierte Verfahren (Dreipunkt- bzw. Vierpunkt-Verfahren) mittels Zug- und Druckbelastung eines normierten Formkörpers bestimmt und stellt daher eine konkrete Eigenschaft des Materials, aus dem die Folie besteht dar, nicht aber - in engem Wortsinn - der Folie selbst. Daher wird der Fachmann diesen Bezug hinsichtlich der beanspruchten Biegefestigkeit nicht zu der Folie gemäß Merkmal 3.4, sondern zu den dafür verwendeten Kunststoffen herstellen.
5.1.3 Die Fassung des Schutzanspruchs 1 ist auch hinsichtlich der weiteren, dort gegenüber der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters zusätzlich eingefügten Merkmale zulässig. Insbesondere sind diese weiteren Merkmale M1.02, M4.1, M4.2, M4.3 und M4.4 ursprungsoffenbart, vgl. insoweit Abs. [0020] der Gebrauchsmusterschrift, den ursprünglichen Schutzanspruch 3, Abs. [0009] der Gebrauchsmusterschrift, die ursprünglichen Schutzansprüche 7 und 12 und Abs. [0034] der Gebrauchsmusterschrift.
5.2 Jedoch ist der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ebenfalls mangels Vorliegen eines erfinderischen Schritts i.S.d. § 1 Abs. 1 GebrMG nicht schutzfähig.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung des Schutzanspruchs nach Hauptantrag durch die Konkretisierung, wonach die aus Kunststoff bestehende biegbare Platte der Verschlussvorrichtung eine Folie mit einer Biegefestigkeit von mehr als 70N/mm² darstellt, wobei die Verschlussvorrichtung und damit die Kunststofffolie eine Dicke zwischen 0,001 mm und 0,5 mm aufweist.
Diese Merkmale sind dem Fachmann jedoch ebenfalls schon aus dem Stand der Technik nach der D1 und der D3 bekannt oder ergeben sich für den Fachmann aus diesem Stand der Technik zwangsläufig.
Die in der D1 offenbarte Abdeckmembran besteht aus Gummi oder einem gummielastischen Kunststoff (S.10, Absatz 3). Unter Gummi bzw. einem gummielastischen Kunststoff ist ein permanent vernetztes (vulkanisiertes) Elastomer bzw. Kautschuk zu verstehen. Die Begriffe Membran bzw. Folie sind hier gleichzusetzen, sie betreffen beide eine dünne Bahn eines Kunststoffmaterials. Daher wird dem Fachmann aus der D1 die Verwendung einer Kautschukmembran bzw. -folie nahegelegt, wobei Kautschukfolien (z.B. NBR) auch biegbar sind. Angaben zu Dicke der betreffenden Membran/Folie werden in der D1 nicht gemacht. Die Verwendung von Membran/Folie entsprechender Dicke gehört jedoch zu den dem Fachmann geläufigen Mitteln bei der Herstellung von Staubsaugerbeuteln. So offenbart die D2 z.B. reversible Verschlussteile in Form von Folien aus gummielastischem Kunststoff mit einer Dicke zwischen 0,1 mm bis 0,3 mm.
Dem Fachmann ist auch bekannt, für derartige Membranen alternativ zu gummielastischem Kunststoff auch thermoplastische Kunststoffe einzusetzen. So zeigt beispielsweise die D3 eine Abdeckelemente aus biegbaren Polyester mit einer Dicke von 0,05 bis 0,12 mm (S.4, Z. 29 - S.5, Z.9). Derartige thermoplastische Polyester weisen nach Angaben der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 eingereichten D16 beispielsweise Biegefestigkeitswert von 85 bis 115 MPa bzw. N/mm² auf.
5.3 Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D7 unter Berücksichtigung der D1 bzw. der D3 und seines Fachwissens und Fachkönnens auch in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.
6. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt aber in dem Umfang ohne Erfolg, in welchem die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nach - dem an dritter Stelle gestellten - Hilfsantrag 4 in der Fassung vom 25. November 2019 verteidigt hat.
6.1 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung gemäß vorgenanntem Hilfsantrag 3 durch die Einfügung der Merkmale M4.5 und M4.6, wonach die Verschlussteile (7, 8, 16, 17) über einen Abstandshalter (30), insbesondere einen Steg oder einen Ring an dem Filtermaterial (2) festgelegt sind oder die Verschlussteile (7', 8') eine Stufe (31) aufweisen, so dass der im Bereich der Einströmöffnung (4) angeordnete Abschnitt der Klappen (7', 8') nach innen versetzt angeordnet ist, so dass der im Bereich der Einströmöffnung (4) angeordnete Abschnitt der Klappen (7', 8') nach innen versetzt angeordnet ist.
6.2 Die neu hinzugefügten Merkmale beruhen auf der ursprünglichen Offenbarung gemäß den Figuren 5B und 5C sowie den Absätzen [0029] und [0030] bzw. den Ansprüchen 14 und 15 der Gebrauchsmusterschrift.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, durch die hinzugefügten Merkmale würde der Gegensand der ursprünglichen Offenbarung unzulässig erweitert. Die Ausgestaltung der Verschlussteile (7, 8) mit einem Abstandshalter (30) nach Merkmal M4.5 würde durch die Formulierung "so dass" unzulässig verknüpft mit den Merkmal M4.6 bzw. des Innenversatzes der Verschlussteile bzw. Klappen (7', 8'). Eine derartige Ausgestaltung sei den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die ursprünglichen Unteransprüche 14 und 15 beziehen sich unabhängig voneinander auf die Ausführungsbeispiele der Verschlussteile (7, 8) mit einem Abstandshalter 30 gemäß der Figur 5B (Anspruch 14) oder der Verschlussteile bzw. Klappen (7', 8') mit einer Stufe 31 gemäß der Figur und 5C (Anspruch 15). Die ursprünglich so offenbarte alternative Ausgestaltung wird im Merkmal 4.5 durch die Verknüpfung "oder" berücksichtigt. Das Merkmal 4.6 bezieht sich mit der Formulierung "so dass" nur auf die zweite Alternative entsprechend der Figur 5C. Dementsprechend werden im Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 auch die Bezugszeichen (7, 8) bzw. (7', 8') verwendet. Damit dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 wird daher der Gegenstand der ursprünglichen Offenbarung nicht unzulässig erweitert.
Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist damit zulässig.
6.3 Die Ausführbarkeit des in der Verhandlung übergebenen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wurde von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt und ist auch gegeben.
6.4 Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem genannten Stand der Technik neu, da keiner der Entgegenhaltungen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 entnehmbar ist.
6.5 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 i.d.F. vom 19. November 2019 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Nach der in der Verhandlung vertretenen Auffassung der Antragstellerin stelle die in der D1 offenbarte gummielastische gelochte Membran (21), die entsprechend der Figur 2 und der Beschreibung S. 13, Absatz 2 der D1 zwischen dem Filtermaterial und der Verschlusseinrichtung angeordnet ist, einen Abstandshalter im Sinne des Streitgebrauchsmusters dar.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Entsprechend S. 13, Absatz 2 und S. 14, Absatz 1 der D1 ist die gelochte Membran (2) um die gesamte Einlassöffnung herum vorgesehen und dient nur für die Abdichtung der Stutzenau- ßenseite. Diese Funktion hat bei Gegenstand des Streitgebrauchsmusters jedoch die ringförmige Dichtung (5) (vgl. Absatz [0020] und Fig. 5A-C), durch die Verschlussvorrichtung und Filtermaterial auch schon beabstandet sind. Daher offenbart die D1 nur eine ringförmige Dichtung entsprechend der Dichtung (5) des Streitgebrauchsmusters und nicht einen zusätzlichen Abstandshalter (30) zwischen dieser Dichtung und der Verschlussvorrichtung im Sinne von Figur 5B.
Gleiches gilt für die Ausführungen der Antragstellerin bezüglich der Offenbarung der D11. Auch die D11 zeigt mit dem Dichtungselement (8) nur eine ringförmige Dichtung entsprechend der Dichtung (5) des Streitgebrauchsmusters und keinen zusätzlichen Abstandshalter zwischen dieser Dichtung und der Verschlussvorrichtung entsprechend dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters.
Weiterhin vertritt die Antragstellerin die Auffassung, die D1 offenbar auch Verschlussteile, die eine Stufe entsprechend dem Merkmal 4.5 aufweisen würden. Dazu verweist die Antragstellerin auf die Figur 6, in der die sich überlappenden separaten Abdeckmembranen (17a) und (18a) eine Stufe ausbilden würden.
Auch dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Abdeckmembranen (17a) und (18a) bilden in Figur 6 zwar durch die überlappende Anordnung zwar gemeinsam eine stufenartige Kante aus, weisen aber für sich genommen als Verschlussteil im Sinne des Streitgebrauchsmusters selbst keine Stufe auf. Entsprechend der Merkmal 4.5 des Schutzanspruchs 1 und auch der Gesamtoffenbarung des Streitgebrauchsmusters ist dort jedoch vorgesehen, dass jedes Versschlussteil der Verschlusseinrichtung jeweils für sich eine Stufe aufweist (vgl. Figur 5C sowie Absatz [0030] der Gebrauchsmusterschrift).
Die weiteren genannten Druckschriften liegen noch weiter vom Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ab und zeigen weder einen Abstandshalter noch eine Stufe im Sinne des Streitgebrauchsmusters bzw. legen dem Fachmann keine derartige Ausgestaltung von Verschlusselementen entsprechend den Merkmalen 4.5 und 4.6 nahe.
Nach alledem wurde dem Fachmann weder eine Anregung noch eine Veranlassung aus dem Stand der Technik vermittelt, einen Staubsaugerbeutel mit den Merkmalen des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrags 4 bereitzustellen. Dazu konnte er auch in einer zusammenschauenden Betrachtung des Standes der Technik und durch sein allgemeines Fachwissen nicht hingeführt werden.
6.6 Mit Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 der Antragsgegnerin haben auch die darauf rückbezogenen, vorteilhafte Ausführungsformen des Schutzanspruches 1 betreffenden Schutzansprüche 2 bis 8 Bestand.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. §§ 84 Abs. 2 PatG, 91, 97 ZPO. Da die Gegenstände des Löschungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens und der Grad des Unterliegens jeweils unterschiedlich zu bemessen sind, ist auch eine unterschiedliche Kostenquote - wie hier ausgesprochen - angezeigt. Eine anderweitige Kostenentscheidung ist auch nicht aus Billigkeitsgründen veranlasst.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Metternich Rippel Brunn
Pr