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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.06.2012 - 19 W (pat) 158/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 158/09 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juni 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 158/09 Verkündet am 11. Juni 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 042 632.5-53
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. J. Müller
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07C - hat die am 1. September 2004 eingegangene Anmeldung durch Beschluss vom 21. August 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 101 08 888 A1 und der DE 43 34 248 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen - Anmelders vom 14. Oktober 2009.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 19. Mai 2009, der auch dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde gelegen hat, hat folgende Fassung:
"Elektronische Parkscheibe mit einem elektronischen Anzeigefeld für die voreingestellte Parkzeit und für eine voreingestellte Ankunftszeit und für das aktuelle Datum, wobei eine Steuereinheit mit einem Speicher und eine Empfangseinheit vorgesehen ist, derart, dass eine vom Parkplatzbetreiber autorisierte Nachbuchungsmeldung empfangbar ist, die in der Steuereinheit weiterverarbeitet wird, dadurch gekennzeichnet, dass in einem ersten Schritt eine Nachricht über das Mobilfunknetz an den Parkplatzbetreiber gesendet wird, um die Parkzeit mit einer entsprechenden Dauer zu verlängern, dass in einem zweiten Schritt sich ein Bezahlvorgang für den Verlängerungszeitraum über das Mobiltelefon anschließt, dass in einem dritten Schritt eine Bestätigungsmitteilung mit einer Code-Nummer übermittelt wird, die berechtigt, die Nachbuchungsmeldung an die elektronische Parkscheibe zu senden, dass in einem vierten Schritt von dem Mobiltelefon des Nutzers die vom Parkplatzbetreiber autorisierte Nachbuchungsmeldung an die Steuereinheit der elektronischen Parkscheibe gesendet wird und dass in einem weiteren Schritt eine aktualisierte Ankunftszeit angezeigt wird."
Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Parkscheibe anzugeben, die es ermöglicht, dass man an jedem Ort in der Stadt nachbuchen kann beispielsweise bei einem Arztbesuch (u. U. S. 1 le. Abs.).
Der Anmelder hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,
den Zurückweisungsbeschluss vom 21. August 2009 aufzuheben und das Patent auf Basis des eingereichten Patentanspruchs 1 zu erteilen (Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 S. 2 le. Abs.).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Parkscheibe gemäß Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 21. August 2009 im Einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl. BGH GRUR 1993, 896 f. - Leistungshalbleiter).
Soweit der Anmelder in der Beschwerdebegründung (S. 2 Abs. 2) vorträgt, dass sich die Erfindung von dem aus dem Alltag Bekannten darin unterscheide, dass nicht der Parkplatzbetreiber die Nachbuchungssignale an das Auto sendet, sondern der Nutzer selbst (vorletztes Anspruchsmerkmal), so ist auch diese Maßnahme aus dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik bekannt. Die Druckschriften DE 299 05 113 U1 (S. 1 le. Abs.), DE 198 28 951 A1 (PA 5 i. V. m. Fig: B), DE 298 11 377 U1 (S. 1 Abs. 3 i. V. m. Fig.) und DE 100 36 111 A1 (Sp. 2 Z. 31 bis 37 i. V. m. Fig: 31, 10) zeigen nämlich jeweils für sich die Aktualisierung einer jeweils im geparkten Fahrzeug befindlichen Anzeige mit einer vorgebbaren Zeit durch das Mobiltelefon eines Nutzers.
Ergänzend zu den Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss ist hinzuzufügen, dass es in das Ermessen des Fachmanns - eines FH-Ingenieurs der Elektrotechnik mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der drahtlosen Datenübertragung - gestellt ist, ob er die Parkscheibe im Fahrzeug durch einen Parkplatzbetreiber, wie dies in der DE 101 08 888 A1 (Trust-Center als Parkplatzbetreiber) angegeben ist oder durch den Nutzer über dessen Mobiltelefon, wie dies die o. a. Druckschriften zeigen, aktualisieren lässt. Die Parkscheibe gemäß dem Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig und der Patentanspruch 1 ist deshalb nicht gewährbar.
Die Patentansprüche 2 und 3 teilen dessen Schicksal.
Bertl Kirschneck Groß J. Müller
Pü