BGH
26. August 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.08.2014 - III ZB 40/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 40/14 |
| Entscheidungsdatum : | 26. August 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2014
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Oehler
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 2. Zivilkammer - vom 7. August 2014 - 7 T 2916/14 - zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin und eine Rechtsbeschwerde, in die das vorgesehene Rechtsmittel umgedeutet werden könnte, haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 34/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Unterschrift
Herrmann Remmert
Vorinstanz
LG Traunstein; 07.08.2014; 7 T 2916/14