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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.03.2000 - 10 W (pat) 87/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 87/99 |
| Entscheidungsdatum : | 13. März 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 87/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
wegen Kostenfestsetzung in dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren G 89 124 24 = Lö I 127/96
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring, den Richter Hövelmann und die Richterin Schuster
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Ergänzungsbeschluß vom 11. März 1999 zum Kostenfestsetzungsbeschluß des Deutschen Patentamts - Gebrauchsmsuterabteilung I - vom 4. Februar 1999 dahin geändert, daß die festgesetzten Kosten vom 30. August 1998 an zu verzinsen sind. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 8. April 1998 - 5 W (pat) 426/97 - sind der Antragsgegnerin ua die Kosten des vorangegangenen Gebrauchsmuster- Löschungsverfahrens in zwei Rechtszügen auferlegt worden. Der Beschluß wurde der Antragstellerin am 27. Juli und der Antragsgegnerin am 29. Juli 1998 zugestellt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 1998, der am 28. Juli 1999 bei dem Patentamt eingegangen ist, beantragt, die Kosten des Verfahrens vor dem Patentamt festzusetzen und die Verzinsung nach § 104 Absatz 1 ZPO auszusprechen.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat durch Beschluß vom 4. Februar 1999 die Kosten antragsgemäß festgesetzt und durch den angegriffenen Ergänzungsbeschluß ausgesprochen, daß die Kosten vom 21. September 1998 an mit 4 % zu verzinsen sind.
Der Ergänzungsbeschluß ist der Antragstellerin am 9. April 1999 zugestellt worden, sie hat am 13. April 1999 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren,
die Verzinsungspflicht ab Eingang ihres Festsetzungsantrages auszusprechen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die gemäß § 17 Absatz 4 GbmG iVm § 62 Abs 2, § 73 PatG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Gemäß § 17 Abs 4 GbmG, § 62 Abs 2 Satz 2, 3 PatG, § 104 Abs 1 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, daß festgesetzte Kosten zu verzinsen sind. Die Verzinsungspflicht beginnt mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei der zur Festsetzung der Kosten zuständigen Stelle, § 104 Abs 1 Satz 1 ZPO, sofern zu diesem Zeitpunkt ein zur Vollstreckung geeigneter Titel vorliegt, § 103 Abs 1 ZPO. Liegt bei Antragstellung ein vollstreckbarer Titel noch nicht vor, so beginnt die Verzinsungspflicht mit Eintritt der Vollstreckbarkeit. Im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht sind zur Vollstreckung nur die unanfechtbar gewordenen Kostenentscheidungen geeignet (BPatGE 2, 114; Benkard, PatG 9. Aufl, § 80 Rdn 56; Busse, PatG 5. Aufl, § 80 Rdn 32), sofern nicht - ausnahmsweise - die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet ist (vgl BPatGE 27, 41).
Vollstreckungstitel im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist hier der Beschluß des Bundespatentgerichts vom 9. April 1998, der - da die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten nicht angeordnet ist - die Vollstreckbarkeit durch Eintritt der Unanfechtbarkeit erlangt hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Rechtskraft nicht schon mit der Verkündung des Beschlusses eingetreten, also am 8. April 1998, sondern erst mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl BPatGE 10, 140, 141; Benkard aaO § 79 Rdn 39). Da der Beschluß des Gebrauchsmustersenats der Antragsgegnerin am 29. Juli 1998 zugestellt worden ist, ist er mit Ablauf des 29. August 1998 unanfechtbar geworden. Erst von diesem Zeitpunkt an liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so daß die Verzinsungspflicht mit dem darauf folgenden Tage beginnt.
Von einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nach § 18 Abs 3 GbmG; § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG ist aus Gründen der Billigkeit abzusehen, da der Fehler des Patentamts keinem der Beteiligten zur Last fallen kann und die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdebegehren auch nicht voll durchgedrungen ist.
Bühring Hövelmann Schuster
Ko