BGH
12. Oktober 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.10.2006 - IX ZA 30/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 30/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 12. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2006 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag der Schuldnerin abgelehnt, einen Betrag in Höhe von 213,35 EUR, den sie aus bezogenen Sozialhilfeleistungen angespart und den der weitere Beteiligte zur Insolvenzmasse gezogen hatte, an sie auszukehren. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist, wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZInsO 2004, 391; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, st. Rspr.). Daran fehlt es hier.
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
AG Dortmund; 22.05.2006; 260 IK 49/05 / LG Dortmund; 21.07.2006; 9 T 398/06