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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.03.2008 - 9 A 15/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 15/07 |
| Entscheidungsdatum : | 12. März 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 15.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das durch Vergleich erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet, indem sie den gemäß § 106 Satz 2 VwGO erlassenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 1. Februar 2008 schriftlich gegenüber dem Gericht angenommen haben.
Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist angemessen, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang überwiegend der Klägerin aufzuerlegen. Wie in dem richterlichen Hinweis an die Beteiligten vom 1. Februar 2008 im Einzelnen dargelegt, entspricht die Annahme der Beklagten, dass über das Begehren der Klägerin auf Übernahme der restlichen Flächen ihres (teilweise für das Planvorhaben in Anspruch genommenen) Grundstücks nicht in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden war, sondern dies einem späteren Enteignungsverfahren überlassen werden konnte, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - NVwZ 2004, 1358 <1359>). Andererseits konnten die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (miss-) verstanden werden als eine negative inhaltliche Bescheidung des geltend gemachten Übernahmeanspruchs und mithin als unzulässige Bindung der Enteignungsbehörde im späteren Entschädigungsverfahren. Um Letzteres auszuschließen, hat die Beklagte in dem gerichtlichen Vergleich eine klarstellende Erklärung abgegeben. Der in der Möglichkeit eines solchen (Miss-)Verständnisses gegebenenfalls zu sehende Mangel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist allerdings gegenüber dem grundsätzlich zutreffenden Ansatz des Beklagten geringer zu bewerten. Dem trägt die Kostenquote Rechnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Domgörgen