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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2012 - 10 C 3/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 C 3/12 |
| Entscheidungsdatum : | 19. November 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 01.09.2009; VG 21 K 126/09 V / OVG Berlin-Brandenburg; 25.10.2011; OVG 11 B 2.10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. November 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. September 2009 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2011 werden für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Kläger und die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit insgesamt in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorangegangenen Entscheidungen werden entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Anspruch der Kläger auf Ausstellung der beantragten Visa anerkannt und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.