BVerwG
5. Mai 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.05.2011 - 7 PKH 11/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 PKH 11/11 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 08.04.2011; VGH 5 C 11.786
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das vom Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil diese Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).