BVerwG
11. Juli 2006
>
BVerwG
9. November 2006
>
BVerwG
9. November 2006
>
BVerwG
16. Januar 2007
>
BVerwG
24. Oktober 2007
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.01.2007 - 8 C 14/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 14/06 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Januar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 27.02.2006; VG 9 K 671/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger zu 2 bis 5 und 7 bis 9 sowie Rechtsanwalt Jörg L. tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger zu 2 bis 9 haben ihre Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Rechtsanwalt L. waren die Kosten als vollmachtloser Vertreter der Klägerin zu 6 in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB aufzuerlegen. Er hat die Revision ohne Beifügung einer Vollmacht eingelegt und ist mit Beschluss des Senats vom 9. November 2006 zur beabsichtigten Kostenentscheidung angehört worden. Die daraufhin vorgelegte Vollmacht, nach der auch die Klägerin zu 6 die Revision zurückgenommen wissen wollte, kann die fehlende Prozessvollmacht nicht ersetzen, die vor Einlegung der Revision erteilt gewesen sein muss.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese vor Rücknahme der Revision keine Anträge gestellt haben.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.