BGH
7. Juli 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.07.2021 - VII ZR 273/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 273/20 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. C. Fischer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 40.000 EUR
Gründe
Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zuzulassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715).
Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Der Kläger, der sich erstmals in der Revisionsinstanz auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit von ihm zudem nicht näher spezifizierten Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stützt, setzt sich mit den zentralen Erwägungen der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Vorlagepflicht hinsichtlich der genannten Vorschriften zutreffend abgelehnt wird, gar nicht - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - oder nicht hinreichend - § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV - auseinander.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Pamp Kartzke Graßnack
Sacher C.
Unterschrift
Fischer
Vorinstanz
LG Itzehoe; 18.03.2020; 7 O 69/19 / OLG Schleswig; 11.11.2020; 9 U 58/20