BVerwG
18. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2011 - 2 VR 1/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 VR 1/11 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.