Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.07.2025 - 19 W (pat) 39/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 39/24 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 005 935.4
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Juli 2025 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, der Richterin Dorn, des Richters Dipl.-Ing. Altvater und des Richters Dipl.- Ing. Tischler
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:080725B19Wpat39.24.0 Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Anmelder hat am 14. Mai 2016 die Patentanmeldung 10 2016 005 935.4 mit der ursprünglichen Bezeichnung "Magnetischer Kugel Impuls Antrieb" beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Die Anmeldeunterlagen umfassen ein Blatt Beschreibung, einen Patentanspruch und eine Figur.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 hat die Prüfungsstelle für Klasse H02K des DPMA die eingereichte Patentanmeldung wegen mangelnder Ausführbarkeit zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich das Schreiben des Anmelders vom 26. Juli 2024, eingegangen am 5. August 2024, in dem er zum Ausdruck bringt, dass er die Einschätzung der Prüfungsstelle nicht teile und seinen Antrag auf Erteilung eines Patents weiterverfolge.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen, dass er das Schreiben vom 26. Juli 2024 als Beschwerde werte, sowie, dass er im Ergebnis die Auffassung des DPMA im angefochtenen Beschluss teile, mithin der von dem Anmelder gestellte Antrag auf Erteilung eines Patents keinen Erfolg haben dürfte, da die Erfindung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart sein dürfte, dass eine Fachperson sie ausführen könnte (§ 34 Abs. 4 PatG). Der Anmelder hat sich hierzu mit Schreiben vom 3. März 2025, bei Gericht eingegangen am 5. März 2025, geäußert und hierin sein Verständnis der Funktionsweise seines Impulsantriebs dargelegt.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2024 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage der geltenden Unterlagen zu erteilen.
Der ursprünglich eingereichte und einzige Patentanspruch vom Anmeldetag (14. Mai 2016) lautet wie folgt (in gegliederter Fassung und mit Merkmalskennzeichnungen Me1 bis Me4 versehen):
Me1 "Funktion: Die um den Kugelumlaufraum angebrachten Elektromagneten (1) (Mehrfachschaltung) werden mithilfe eines Potentio[ns]meters angesteuert und beschleunigt, die Magnetpartikel Flüssigkeit (3) in Stromrichtung. Me2 Die im Kugelumlaufraum befindlichen Stahlkugeln (2) werden mit beschleunigt und Iösen an den integrierten Induktionsgebern einen Impuls aus. Der als Spannung von den Induktionsgebern (5) abgenommen werden kann. Me3 Die Magnetpartikel Flüssigkeit im Ringraum (7) um die Turbine (6) beschleunigt die Turbine, von der dann eine kinetische Energie zusätzlich abgenommen werden kann. Me4 (Kraftabnahme) Gehäuse Mantel (4)."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Erfindung in den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass eine Fachperson sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
1. Der beanspruchte Gegenstand trägt die nunmehr geltende Bezeichnung "Magnetisch Kinetischer Impulsantrieb", betrifft also im allgemeinen Sinn eine elektrodynamische Maschine.
Bei diesem Sachverhalt ist als Fachperson - in Übereinstimmung mit den Feststellungen des DPMA im angefochtenen Beschluss - ein(e) allgemeine(r) Elektromaschinenbauer(in) mit Schwerpunkt Energieumwandlung anzunehmen.
2. Die Fachperson versteht die Erläuterungen im dritten Absatz des Kapitels "Lösung" in der ursprünglich eingereichten Beschreibung - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen in den Eingaben des Anmelders vom 13. November 2023 sowie vom 3. März 2025 - dahingehend, dass die im o. g. Merkmal Me2 genannte Beschleunigung der im Kugelumlaufraum befindlichen Stahlkugeln (2) nicht durch das von den Elektromagneten (1) hervorgerufene elektromagnetische Feld, sondern von der Magnetpartikel-Flüssigkeit (3) in dem äußeren Ringraum hervorgerufen wird. Hierbei sollen sich die Metallpartikel-Flüssigkeit (3) im äußeren Ringraum und die im Kugelumlaufraum befindlichen Stahlkugeln (2) zueinander gegenläufig um die zentrale Drehachse der in der Figur dargestellten Vorrichtung bewegen.
Allerdings ist aus den - ausschließlich zu berücksichtigenden - ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen an keiner Stelle ersichtlich, wie von der sich im äußeren Ringraum um die zentrale Drehachse der in der Figur dargestellten Vorrichtung bewegenden Magnetpartikel-Flüssigkeit (3) eine Bewegung der im Kugelumlaufraum befindlichen Stahlkugeln (2) um die zentrale Drehachse der Vorrichtung bewirkt wird. Weiter ist aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, aufgrund welcher physikalischen Zusammenhänge diese beiden Bewegungen um die zentrale Drehachse der in der Figur dargestellten Vorrichtung zueinander gegenläufig sein könnten.
Auch hinsichtlich des im o. g. Merkmal Me2 genannten Auslösens eines Impulses an den integrierten Induktionsgebern (5) durch die Stahlkugeln (2), der als Spannung von den integrierten Induktionsgebern (5) abgenommen werden könne, gehen aus den Anmeldeunterlagen keine Einzelheiten hervor, anhand derer die Fachperson die Erfindung nacharbeiten könnte. Vielmehr dienen die integrierten Induktionsgeber (5) offenbar auch zur Ansteuerung der Elektromagnete (1), die ein umlaufendes elektromagnetisches Feld erzeugen sollen (vgl. o. g. Merkmal Me1). Aufgrund dieses umlaufenden elektromagnetischen Felds rotieren die Metallpartikel-Flüssigkeit (3) im äußeren Ringraum und ebenso die Stahlkugeln (2) im Kugelumlaufraum entweder - bei Vernachlässigung aller Verluste - laut den Anmeldeunterlagen synchron zu dem von den Elektromagneten (1) erzeugten elektromagnetischen Feld um die zentrale Drehachse der Vorrichtung (Synchronmaschine) oder mit einer etwas geringeren Geschwindigkeit (dem sogenannten Schlupf; Asynchronmaschine).
Aus den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ist somit nicht ersichtlich, wie die Induktionsgeber sowohl das elektromagnetische Drehfeld erzeugen - also motorisch wirken - als auch nach dem Prinzip eines Generators elektrische Energie liefern sollte.
Des Weiteren ist für die Fachperson den Anmeldeunterlagen nicht entnehmbar, aufgrund welcher Wechselwirkung zwischen der Magnetpartikel-Flüssigkeit im inneren Ringraum (7) und der Turbine (6) es zu einer Beschleunigung, d. h. zu einem Antrieb, der Turbine (6) um die zentrale Drehachse der Vorrichtung gemäß dem o. g. Merkmal Me3 kommen könnte. Entsprechende Wechselwirkungen zwischen der Magnetpartikel-Flüssigkeit im inneren Ringraum (7) und der Turbine (6) sind in den Anmeldeunterlagen weder beschrieben noch dargestellt. Räumlich befindet sich die Turbine (6) im Inneren der in der Figur dargestellten Vorrichtung, ist jedoch von der inneren kreiszylindrischen Begrenzungswand des inneren Ringraums (7) beabstandet.
Im Übrigen ist für die Fachperson nicht erkennbar, wie die Turbine (6) aufgrund einer magnetischen Wechselwirkung mit der Metallpartikel-Flüssigkeit in dem inneren Ringraum (7) beschleunigt werden kann.
An dieser Beurteilung vermag auch die Eingabe des Anmelders vom 3. März 2025, in der lediglich bereits früher getätigte Ausführungen im Zusammenhang mit der angeblichen Funktionsweise des Impulsantriebs wiederholt werden, nichts zu ändern.
Nach alledem ist die Erfindung in den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
3. Die mit Datum 16. Dezember 2024 beim DPMA eingereichten Patentansprüche waren insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch diese die Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert worden wäre (§ 38 Satz 2 PatG), sie betreffen eine vom Anmeldegegenstand verschiedene technische Lehre (Deltaflügler). Dies gilt in gleicher Weise für den unter dem Datum vom 25.04.2025 beim DPMA eingereichten Patentanspruch.
Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Altvater Tischler