BGH
31. März 2026
Fachbeiträge • 5
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 31.03.2026 - VI ZR 100/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 100/25 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem ihr Fahrzeug am 22. Dezember 2022 durch ein herabfallendes Garagentor der Beklagten am Dach beschädigt wurde.
Ein Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 EUR und einen Restwert von 685 EUR. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich 860 EUR. Nach Einholung des Schadensgutachtens wurde das unreparierte Fahrzeug der Klägerin am 2. Februar 2023 durch einen Verkehrsunfall auf der rechten Seite erneut beschädigt. Das daraufhin eingeholte weitere Schadensgutachten ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 EUR. Die Klägerin erhielt wegen des späteren Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine Zahlung von 1.900 EUR und für ihr Fahrzeug von einem Restwertkäufer 200 EUR.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin wegen der ersten Beschädigung ihres Fahrzeugs durch das herabfallende Garagentor von der Beklagten die Zahlung von 1.355 EUR (Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert von 2.900 EUR und dem Restwert von 685 EUR laut erstem Schadensgutachten, abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 860 EUR).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht zu. Zwar sei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzende Schaden bestehe in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs. Dabei dürfe der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zu Grunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lasse, ermittelt habe. Die Klägerin müsse sich die infolge des späteren Verkehrsunfalls erlangten 2.100 EUR auch nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Denn diese setze einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil voraus. Dieser Kausalzusammenhang bestehe vorliegend nicht. Allerdings dürfe der Geschädigte seiner Schadensberechnung dann nicht den Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten ermittelt habe, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt habe, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteige. Denn der Geschädigte solle nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zwar vollen Ersatz erhalten, an dem Schadensfall aber nicht verdienen. Dies gelte auch für die vorliegende Konstellation. Werde das infolge des späteren Verkehrsunfalls Erlangte nicht angerechnet, verdiente die Klägerin an dem Schadensfall. Sie erhielte für ihr Fahrzeug, das laut dem ersten Gutachten einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 EUR gehabt habe, insgesamt 4.315 EUR (860 EUR vorgerichtliche Zahlung der Beklagten, 1.355 EUR weiterer Schadensersatz, Zahlungen von insgesamt 2.100 EUR wegen des späteren Verkehrsunfalls). Es sei der Klägerin vorliegend ohne besondere Anstrengung gelungen, für ihr Fahrzeug einen höheren Restwert zu realisieren, als im ersten Gutachten angegeben sei. Dies sei zwar nicht durch den Verkauf des Fahrzeugs erfolgt, aber dadurch, dass die Klägerin infolge des späteren Verkehrsunfalls insgesamt 2.100 EUR von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und einem Restwertaufkäufer für ihr Fahrzeug erhalten habe. Damit sei der Schadensberechnung ein Restwert von 2.100 EUR zugrunde zu legen. Daraus folge eine Ersatzpflicht in Höhe von 2.900 EUR (Wiederbeschaffungswert laut erstem Gutachten) abzüglich 2.100 EUR (realisierter Restwert), also insgesamt 800 EUR. Da die Beklagte vorgerichtlich 860 EUR beglichen habe, sei der Anspruch erloschen.
II.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht abgelehnt werden.
1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs - hier des Wiederbeschaffungsaufwands - ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 16. Juli 2024 - VI ZR 243/23, ZfSch 2024, 555 Rn. 9; vom 29. September 2020 - VI ZR 271/19, NJW 2020, 3591 Rn. 7 mwN).
Ein solcher Fehler liegt hier vor. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin ohne besondere Anstrengung gelungen, für ihr Fahrzeug einen höheren als im ersten Gutachten angegebenen Restwert zu realisieren, und sie verdiente an dem Schadensfall, wenn das infolge des späteren Verkehrsunfalls Erlangte nicht angerechnet werde, ist rechtsfehlerhaft.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass wenn sich der Geschädigte - wie hier - für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung entscheidet, sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand bemisst, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (vgl. Senat, Urteile vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 Rn. 21; vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17, NJW 2017, 2401 Rn. 8; jeweils mwN).
3. Zwar ist weiter richtig, dass auch die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 18 mwN). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt (vgl. Senat, Urteile vom 2. Juli 2024 - VI ZR 211/22, NJW 2024, 3069 Rn. 21; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; jeweils mwN). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (vgl. Senat, Urteile vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 9; vom 15. Juni 2010 - VI ZR 232/09, NJW 2010, 2724 Rn. 10; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04, NJW 2005, 352, juris Rn. 17).
Allerdings realisierte die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für ihr Fahrzeug keinen höheren Restwert, als im ersten Schadensgutachten angegeben ist. Das erste Schadensgutachten ermittelte einen Restwert von 685 EUR und die Klägerin erhielt von einem Restwertkäufer für ihr - durch den späteren Verkehrsunfall zusätzlich beschädigtes - Fahrzeug 200 EUR. Die Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an die Klägerin in Höhe von 1.900 EUR ist keine Realisierung des Restwerts und einer solchen auch nicht gleichzustellen. Es handelt sich dabei um die Regulierung einer weiteren, nachfolgenden Beschädigung des Fahrzeugs.
4. Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bei Abrechnung auf Grundlage des ersten Schadensgutachtens unter Berücksichtigung der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls insgesamt 4.315 EUR erhielte, obwohl sich aus dem ersten Schadensgutachten ein Wiederbeschaffungswert von 2.900 EUR und ein Restwert von 685 EUR ergab. Allerdings führt weder der spätere Verkehrsunfall noch dessen Regulierung zur Reduzierung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte.
a) Da für die fiktive Abrechnung das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. [Stand: 1.12.2025], § 249 BGB Rn. 162; BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08, NJW-RR 2009, 1030 Rn. 22 ff.).
b) Die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls ist nicht nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Letztlich folgt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 27; BGH, Urteil vom 27. November 2025 - VII ZR 112/24, NJW 2026, 393 Rn. 20; jeweils mwN).
Hier fehlt es bereits an einem Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch das herabfallende Garagentor und der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls. Weder die Schadensfälle noch deren Abwicklung haben irgendeine Beziehung zueinander (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08, NJW-RR 2009, 1030 Rn. 21; LG Ellwangen, NJW-RR 2026, 89 Rn. 28 f.).
c) Die Differenz zwischen dem von der Beklagten vorinstanzlich bestrittenen Restwert im ersten Schadensgutachten (685 EUR) und dem Wiederbeschaffungswert im zweiten Schadensgutachten (2.100 EUR) ist zwar auffällig. Ohne nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Gutachter (desselben Sachverständigenbüros) lassen sich daraus jedoch keine tragfähigen Schlüsse zum Umfang des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte ziehen. Denn die Differenz könnte widerspruchsfrei zu erklären, der Restwert im ersten Schadensgutachten zu niedrig oder der Wiederbeschaffungswert im zweiten Schadensgutachten zu hoch angesetzt sein.
Sollte wegen des späteren Verkehrsunfalls eine zu hohe Zahlung des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an die Klägerin erfolgt sein, wirkte sich dies nicht auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 88/08, NJW-RR 2009, 1030 Rn. 22 ff.). Das Berufungsgericht weist zwar im Ansatz zutreffend auf das Bereicherungsverbot hin, wonach der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen" soll (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 300/24, NJW 2025, 1346 Rn. 11 mwN). Die Klägerin hätte aber ausschließlich an der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls "verdient", nicht jedoch am Schadensfall, für den sie die Beklagte in Anspruch nimmt (vgl. dazu LG Ellwangen, NJW-RR 2026, 89 Rn. 28 f.).
III.
Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Unterschrift
Seiters Oehler Müller
Klein Allgayer