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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.08.2002 - 24 W (pat) 150/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 150/01 |
| Entscheidungsdatum : | 6. August 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 150/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 28 917.8
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 6. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 10.99
Gründe
I.
Angemeldet ist die Wort-Bild-Marke "VITAL ESTHETIK" für die Dienstleistungen
"Jede Art von Dienstleistungen im kosmetisch-medizinischen Bereich, insbesondere Beratung und Vermittlung von Behandlungsmethoden, Entwicklung und Durchführung von kosmetischen Behandlungen sowie die Entwicklung und Vermarktung von kosmetischen und diätetischen Produkten."
Nach vorheriger Beanstandung der Angaben "Jede Art von Dienstleistungen im kosmetisch-medizinischen Bereich, insbesondere …" sowie "Vermarktung" als zu unbestimmte Dienstleistungsbezeichnungen hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren durch einen Beamten des höheren Dienstes ergangen ist, zurückgewiesen. Das Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke sei klärungsbedürftig und entspreche nicht den formellen Anforderungen der §§ 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, 3 Abs 1 Nr 3 und 14 Abs 1 MarkenV. Der Anmelder habe die Mängel nicht innerhalb der in dem Beanstandungsbescheid gesetzten Frist und auch nicht innerhalb eines Jahres nach Einreichung der Erinnerung gegen den zurückweisenden Erstbeschluß beseitigt. Eine weitere Bearbeitung der Anmeldung sei daher nicht möglich und die Anmeldung gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er konkludent die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle begehrt. Trotz entsprechender Hinweise und einer weiteren Fristverlängerung hat er die Beschwerde nicht begründet und auch keine Präzisierung des Dienstleistungsverzeichnisses vorgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da der Anmelder sonstige Mängel nicht innerhalb der ihm vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt hat (§ 36 Abs 4 MarkenG).
Die von der Markenstelle beanstandeten og Dienstleistungsbegriffe sind im Hinblick auf das Erfordernis einer eindeutigen Klassifizierung jeder einzelnen Dienstleistung sowie der Notwendigkeit einer umfassenden und klaren Feststellung des Schutzumfanges zu unbestimmt gefaßt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 32 Rdn 37, 38) und genügen daher nicht den sonstigen Anmeldeerfordernissen gemäß §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 3 Abs 1 Nr 3, 14 Abs 1 MarkenV.
Mit Bescheid vom 19. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes das zu der angemeldeten Marke eingereichte Verzeichnis der Dienstleistungen als zu unbestimmt beanstandet und eine zweimonatige Frist zur Beseitigung der gerügten Mängel bestimmt, die telefonisch nochmals um einen Monat verlängert worden ist. Der Anmelder hat die beanstandeten sonstigen formellen Mängel nicht innerhalb der vom Patentamt bestimmten Frist beseitigt. Eine Mängelbeseitigung ist ebenfalls nicht im Erinnerungsverfahren gegen den die Anmeldung zurückweisenden Erstbeschluß erfolgt. Nachdem der Anmelder auch im Beschwerdeverfahren keine Klarstellung der als zu unbestimmt beanstandeten Dienstleistungsbegriffe vorgenommen und damit den Zurückweisungsgrund nicht nachträglich beseitigt hat, ist seine Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Ströbele Guth Kirschneck
Wf/Fa