Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.01.2025 - 12 W (pat) 12/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 12/24 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Januar 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 12/24 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 101 621.9
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Dr. Weitzel sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2025:280125B12Wpat12.24.0 Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B62M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2020 aufgehoben und ein Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 29 vom 5. Dezember 2024, eingegangen mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024, - Beschreibung Seiten 1 bis 15 vom 18. Dezember 2024, eingegangen mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024, - Figuren 1 bis 7 vom Anmeldetag.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 19. Februar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Fahrrad-Tretlagergarnitur und Traglagerbauteil". Die Patentanmeldung beansprucht die taiwanesische Unionspriorität mit dem Aktenzeichen 101 126 918 vom 26. Juli 2012 und wird beim DPMA mit dem Aktenzeichen 10 2013 101 621.9 geführt.
Im Prüfungsverfahren sind die nachfolgenden Druckschriften herangezogen worden:
E1: DE 20 2006 008 286 U1
E2: EP 1 780 111 A2
E3: DE 20 2007 002 390 U1
E4: US 2002 / 0 096 015 A1
E5: DE 19 03 835 A
E6: DE 85 31 659 U1 E7: DE 195 47 310 A1
E8: DE 42 39 770 A1
E9: US 4 406 504 A
E10: US 2007/0 241 530 A1
In der Anhörung vom 14. Oktober 2020 hat die Prüfungsstelle für Klasse B62M die Patentanmeldung in den Fassungen gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 zurückgewiesen und ein Patent mit den Unterlagen gemäß dem Hilfsantrag 6 erteilt.
Gegen diesen ihr am 27. Oktober 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 27. November 2020.
Die Anmelderin stellte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 sinngemäß den Antrag, ein Patent auf Grundlage - der Ansprüche 1 bis 29 vom 5. Dezember 2024, eingereicht mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2024, - der Beschreibungsseiten 1 bis 15 vom 18. Dezember 2024, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024, sowie - der Figuren gemäß den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 entspricht dem in der Anhörung vorgelegten Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 und lautet wie folgt (mit diesseits hinzugefügten Gliederungspunkten; Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 sind entsprechend gekennzeichnet): 1. Fahrrad-Tretlagergarnitur (10), umfassend:
1.1 einen ersten Lagersatz (22a) und
1.2 ein erstes Traglagerbauteil (24a), das einen ersten Aufhängebefestigungsabschnitt (32a) mit einer ersten Außenfläche (44a), die so konfiguriert ist, dass sie in ein erstes Öffnungsende (12a) eines Aufhängeteils (12) eines Fahrradrahmens eingesetzt werden kann,
1.3. und einen ersten Lagerbefestigungsabschnitt (34a) mit einer ersten Innenfläche (46a), die so konfiguriert ist, dass der erste Lagersatz (22a) darin eingesetzt ist, umfasst,
1.3.1 wobei die erste Innenfläche (46a) eine erste Lagerdurchgangsfläche (48a), die der erste Lagersatz (22a) im eingepressten Zustand durchlaufen kann, und
1.3.2 eine erste Lagerfixierungsfläche (50a) aufweist, die axial nach innen bezogen auf die erste Lagerdurchgangsfläche (48a) positioniert und so konfiguriert ist, dass der erste Lagersatz (22a) daran fixiert ist, und wobei sich das axial innere Ende auf ein Ende näher an der zentralen Position des Aufhängeteils (12) des Fahrradrahmens in axialer Richtung bezieht,
1.3.3 der ein Innendurchmesser (R1) der ersten Lagerdurchgangsfläche (48a) kleiner ist als ein Innendurchmesser (R2) der ersten Lagerfixierungsfläche (50a),
1.3.4 die erste Innenfläche (46a) eine erste unebene Fläche (52a) aufweist, die zwischen der ersten Lagerdurchgangsfläche (48a) und der ersten Lagerfixierungsfläche (50a) ausgebildet ist, und die erste unebene Fläche (52a) eine geneigte Fläche (56a) ist.
Daran schließen sich die unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 29 an. Zum Wortlaut dieser Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist.
1. Gegenstand der Erfindung ist nach dem ersten Absatz der am 18. Dezember 2024 eingereichten geänderten Beschreibung eine Fahrrad-Tretlagergarnitur, die an einem Aufhängeteil eines Fahrradrahmens befestigt ist.
Gemäß dem zweiten Absatz ist eine röhrenförmige Fahrrad-Tretlagergarnitur an einem Aufhängeteil eines Fahrradrahmens montiert. Die Tretlagergarnitur umfasst eine Kurbelwelle, und die Kurbelarme des Fahrrads sind an beiden Enden der Kurbelwelle befestigt. Die Kurbelwelle ist bezogen auf den Fahrradrahmen drehbar gelagert. Das europäische offengelegte Patent, Veröffentlichungsnummer 1780111 (=E2) offenbart eine solche Fahrrad-Tretlagergarnitur, in der ein Lagersatz mit einem inneren Ring, einem äußeren Ring und einem Wälzkörper vom axial äußeren Ende her montiert wird. Eine herkömmliche Tretlagergarnitur umfasst einen Lagersatz und ein Traglagerbauteil mit einem Aufhängebefestigungsabschnitt, der an der Außenfläche ausgebildet ist, und einer Lagerfixierungsfläche, die an der Innenfläche ausgebildet ist. Der Lagersatz wird gehalten, indem er an der Lagerfixierungsfläche in eingepresstem Zustand montiert wird.
Nach dem dritten Beschreibungsabsatz wird in einer solchen herkömmlichen Tretlagergarnitur der Lagersatz durch Presspassung gehalten. Dazu wird der Außenring des Lagersatzes zusammengedrückt und der Außenring dicht gegen den Wälzkörper gepresst. So wird wahrscheinlich der Drehwiderstand des Lagersatzes erhöht und die Drehung der Kurbelwelle schwieriger.
Im vierten Absatz wird als Ziel der Erfindung bzw. Aufgabe angegeben, eine Fahrrad-Tretlagergarnitur bereitzustellen, in der ein Lagersatz vom axial äußeren Ende her montiert wird, und der Drehwiderstand des Lagersatzes verringert werden kann, während der Lagersatz sicher gehalten wird.
Diese Aufgabe wird mit einer Fahrrad-Tretlagergarnitur nach Anspruch 1 gelöst.
2. Als Fachmann wird ein Maschinenbau-Ingenieur mit einem Abschluss als Diplomingenieur (FH) oder Bachelor angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Lagerkomponenten für Fahrräder, insbesondere auch Tretlagergarnituren, verfügt.
3. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Die Merkmale 1 bis 1.2 betreffen die Lagerung der Tretkurbelwelle über einen ersten Lagersatz, wobei der erste Lagersatz mittels eines Traglagerbauteils in einem Fahrradrahmen eingebaut ist. Obwohl die Formulierung "erste" einen zweiten Lagersatz und ein zweites Traglagerteil impliziert, so ist deren Ausgestaltung nicht Gegenstand des Anspruchs 1.
Der erste Lagersatz ist gemäß Merkmal 1.3 in eine Innenfläche des Traglagerbauteils eingesetzt, die gemäß Merkmal 1.3.1 eine erste Lagerdurchgangsfläche und gemäß Merkmal 1.3.2 eine erste Lagerfixierungsfläche aufweist. Die Lagerdurchgangsfläche muss dazu geeignet sein, dass der Lagersatz diese im eingepressten Zustand in Richtung zur Lagerfixierungsfläche hin, d.h. von radial außen zur Rahmenmitte hin, durchlaufen kann, d.h. unter Überwindung von aus einer Pressung resultierenden Kräften (Merkmal 1.3.1 i.V.m. Merkmal 1.3.2). In der sich daran anschließenden Lagerfixierungsfläche wird der Lagersatz dann festgelegt bzw. fixiert. Der Fachmann liest hier eine Presspassung zwischen Lager-Außenring und Lagerdurchgangsfläche mit; ein Presssitz zwischen dem Lager-Außenring des ersten Lagersatzes und der Lagerfixierungsfläche ist allerdings nicht zwingend vorgesehen (s. a. Anspruch 11). Bezüglich der relativen Anordnung der beiden Flächen zueinander ist die Lagerfixierungsfläche "axial nach innen bezogen auf die erste Lagerdurchgangsfläche positioniert", d. h. näher an der zentralen Position des Aufhängeteils des Fahrradrahmens und damit näher an der Mittelebene C1 des Fahrradrahmens (siehe Figur 1). Dieses Verständnis der Positionierung ergibt sich aus der Festlegung des "axial inneren Endes" des Wälzlagers, insb. des Außenrings und dessen Fixierungsfläche, das sich auf ein Ende näher an der zentralen Position des Aufhängeteils des Fahrradrahmens bezieht - siehe Abs. [0070], Zeile 14 bis 17 der Offenlegungsschrift (OS) bzw. geänderte Beschreibung, S. 9/15, 3. Absatz (Merkmal 1.3.2). Somit wird der Lagersatz 22a von der Außenseite des Traglagerbauteils 24a, in Figur 2 z. B. ausgehend vom linken Ende des Traglagerbauteils 24a, über die Lagerdurchgangsfläche 48a (siehe hierzu Figur 3) bis zur Lagerfixierungsfläche 50a bzw. bis zum Lagebestimmungswandabschnitt 54a hineingeschoben, wobei die Bewegung in axialer Richtung zur Mitte des Fahrradrahmens hin erfolgt (s. a. Aufgabenstellung einer Montage von außen).
Dabei weist die axial außenliegende Lagerdurchgangsfläche (48a) einen kleineren Innendurchmesser R1 als die näher zur zentralen Position bzw. Mittelebene liegende Lagerfixierungsfläche (50a) auf (Merkmal 1.3.3).
Nach Merkmal 1.3.4 ist zwischen diesen beiden Flächen, d.h. im Übergang von der Lagerdurchgangsfläche (48a) zur Lagerfixierungsfläche (50a), eine unebene Fläche (52a) ausgebildet. Das Merkmal 1.3.4 definiert diese unebene Fläche als geneigte Fläche. Der Fachmann versteht dabei unter einer ebenen Fläche eine zylindrische (Mantel-)Fläche und unter einer unebenen Fläche eine kegelige (Mantel-)Fläche. Eine senkrechte Stoßfläche entsprechend dem nicht erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel nach den Figuren 4 und 5 ist damit ausgeschlossen. Bei diesen Figuren ist die unebene Fläche nämlich als eine sich in radialer Richtung, d.h. im Querschnitt sich vertikal erstreckende Stoßfläche (s. Figur 5, Bz. 156a) ausgeführt, wogegen z.B. bei dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel nach den Figuren 2 und 3 die unebene Fläche 56a um den Winkel ð¼ð¼ geneigt ist (s. a. ursprüngliche Ansprüche 9 bis 11, Absätze [0015] bis [0017] der OS bzw. geänderte Beschreibung, S. 3/15, vorletzter und letzter Absatz). 4. Die geltenden Ansprüche 1 bis 29 und die Änderungen in der Beschreibung sind zulässig, sie gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 beruhen auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 (Merkmale 1 bis 1.3.1, 1.3.3), 6 (erstes Teilmerkmal von Merkmal 1.3.4) und 9 (zweites Teilmerkmal von 1.3.4).
Des Weiteren ist mit dem hinzugefügten Teilmerkmal in Merkmal 1.3.2 klargestellt worden, was unter der Formulierung "axial nach innen" zu verstehen ist (siehe auch diesbezügliche Auslegung unter Punkt 3). Diese Klarstellung findet ihre Stütze in dem Absatz [0070] OS, insbesondere vierter Satz (Z. 14 bis 17).
Die weiteren Ansprüche 2 bis 29 entsprechen inhaltlich den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 5, 7, 8, 10, 12 bis 32, wobei die ursprünglich eingereichten Ansprüche 6, 9 und 11 gestrichen worden sind.
Neben dem Hinzufügen von Bezugszeichen ist in den Ansprüchen 12 und 27 der ursprünglich verwendete, im vorliegenden Kontext unübliche technische Begriff "Binden" durch den technisch richtigen Begriff "Verkleben" ersetzt worden (s.a. Ansprüche 15 und 30 der OS). Die Richtigstellung des für den Fachmann offensichtlich unpassenden Begriffs ergibt sich insbesondere aus dem Absatz [0021] OS i.V.m. Absatz [0081] OS, dortiger Satz 1, in dem beschrieben ist, dass "der erste Lagersatz 22a mit einem Haftmittel an die erste Lagerfixierungsfläche 150a gebunden" wird.
Die Änderungen in der Beschreibung beinhalten Anpassungen an die geltende Anspruchsfassung. Dabei sind insbesondere die nicht mehr unter den Anspruchswortlaut fallenden Ausführungsformen nach den Figuren 4, 5 und 7 als "alternative, nicht erfindungsgemäße" Ausführungsformen bezeichnet und die zugehörigen Beschreibungsteile entsprechend angepasst worden. 5. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn er ergibt sich daraus für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.
5.1 Zur Neuheit
Keine der in den Entgegenhaltungen offenbarten Fahrrad-Tretlagergarnituren weist ein Traglagerbauteil mit einer Lagerdurchgangsfläche auf, die der Lagersatz im eingepressten Zustand durchlaufen kann (fehlendes Merkmal 1.3.1), und bei dem zwischen Lagerdurchgangsfläche und Lagerfixierungsfläche eine geneigte Fläche ausgebildet ist (fehlendes Merkmal 1.3.4).
5.1.1 Zur Neuheit gegenüber der DE 85 31 659 U1 (E6)
Figur 1 der E6 (mit senatsseitigen Hervorhebungen)
Figur 3a der E6 (mit senatsseitigen Hervorhebungen)
Der Gegenstand der E6 weist entsprechend der Figur 1 ein erstes Traglagerbauteil 1a (oder 1b) mit einem ersten Lagerbefestigungsabschnitt auf, in den ein Außenring 7 eines ersten Lagersatzes (4 - 7) eingesetzt ist. Dabei ist die Lagerfixierungsfläche (rot) bezogen auf die zentrale Position des Fahrradrahmens (orange Strichpunktlinie in Figur 1) axial außerhalb von der Lagerdurchgangsfläche (grün) positioniert. Das Merkmal 1.3.2 fordert dagegen, dass die Lagerfixierungsfläche (rot) axial nach innen bezogen auf die Lagerdurchgangsfläche und damit näher an der zentralen Position positioniert ist. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 auf Grund der fehlenden Anordnung gemäß dem Merkmal 1.3.2 von der E6 und ist deshalb gegenüber dieser neu.
5.1.2 Zur Neuheit gegenüber der DE 20 2006 008 286 U1 (E1)
Figur 1 der E1
Die E1 zeigt in ihrer Figur 1 eine Fahrrad-Tretlagergarnitur mit einem ersten Lagersatz 2 und einem ersten Traglagerbauteil 8 ("Einbauhülse"), das mit seiner Außenfläche in eine Öffnung eines Aufhängeteils des Fahrradrahmens eingeschoben werden kann (s. Abs. [0027], 1. Satz; Merkmale 1.0, 1.1 und 1.2).
Der E1 fehlt es jedoch an dem Merkmal 1.3 sowie den nachfolgenden Merkmalen. Denn die als erstes Traglagerbauteil dienende Einbauhülse 8 umfasst keinen ersten Lagerbefestigungsabschnitt mit einer ersten Innenfläche, die so konfiguriert ist, dass der erste Lagersatz (Lager 2) darin eingesetzt ist. Im Gegensatz zum anspruchsgemäßen Gegenstand ist bei der E1 der Lagersatz (Lager 2) in einem verjüngten Bereich 4 des Rohres 1 eingesetzt (vgl. Abs. [0025]; auf dieses Rohr 1 wird dann das Traglagerbauteil bzw. die Einbauhülse 8 aufgeschoben.
5.1.3 Zur Neuheit gegenüber der EP 1 780 111 A2 (E2)
Figur 3 (Ausschnitt) der E2 (mit senatsseitigen Hervorhebungen)
Die auch in den Anmeldungsunterlagen als Stand der Technik gewürdigte E2 offenbart beispielsweise in ihrer Figur 3 eine Tretlagergarnitur 50 ("crank axle assembly") mit den Merkmalen 1.0 bis 1.3.2. Deren Traglagerbauteil 55 ("bearing support member"; grün) weist einen Lagerbefestigungsabschnitt mit einer einzigen durchgängigen Innenfläche auf. Eine Unterteilung der Innenfläche in eine Lagerdurchgangsfläche und eine Lagerfixierungsfläche, die einen größeren Innendurchmesser als die Lagerdurchgangsfläche aufweist, ist dabei nicht ausgeführt (fehlendes Merkmal 1.3.3). Auf Grund des fehlenden Durchmesserunterschiedes ist auch keine Ausgestaltung des Übergangs als geneigte Fläche möglich, so dass auch das Merkmal 1.3.4 nicht vorhanden ist.
5.1.4 Zur Neuheit gegenüber der US 4,406,504 A (E9)
Figur (Ausschnitt) der E9 mit Detailausschnitt (mit senatsseitigen Hervorhebungen)
Dem Gegenstand der E9 fehlt zumindest die Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.3.4. Bei diesem erstreckt sich nämlich die unebene Fläche zwischen Lagerdurchgangsfläche (hellgrüner Bereich) und Lagerfixierungsfläche (rote Linie; beides in obiger linker Figur) offensichtlich nur in radialer Richtung (stufiger 90°- Übergang, siehe roter Pfeil sowie Detailausschnitt) und stellt damit keine geneigte Fläche im Sinne der Erfindung dar.
5.1.5 Zur Neuheit gegenüber dem weiteren Stand der Technik (E3 bis E5, E7, E8 bis E10)
Den weiteren Entgegenhaltung E3, E4, E5, E7, E8 und E10 fehlen weitere Merkmale des geltenden Anspruchs 1 und liegen daher noch weiter ab. So weist die E3 keine Anordnung gemäß Merkmal 1.3.2 auf. Bei E4, E5, E7 und E10 fehlt die (negative) Differenz der Innendurchmesser von Lagerdurchgangsfläche und Lagerfixierungsfläche am Lagerbefestigungsabschnitt nach Merkmal 1.3.3.
Aus E8 ("Zweimassenschwungrad") geht keine Tretlagergarnitur mit einer Befestigung in einem Fahrradrahmen gemäß den Merkmalen 1. und 1.2 hervor.
5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem vorliegenden Stand der Technik und/oder dem Fachwissen.
5.2.1 Zusammenschau ausgehend von der E2 mit der E8.
Die E2 offenbart, wie bereits zur Neuheit ausgeführt, die Merkmale 1. bis 1.3.2, wobei zumindest im zweiten Ausführungsbeispiel (s. Fig. 5, 6) ein Einpressen der Lager gemäß Merkmal 1.3.1 ausdrücklich erwähnt wird (s. Sp. 9, Z. 27 bis 30).
Eine Anregung, im Lagerbefestigungsabschnitt eine Durchmesserdifferenz im Bereich der Innenfläche des Lagergehäuses (bearing housings 55/56 bzw. 155/156) entsprechend dem Merkmal 1.3.3 und dort zusätzlich noch eine geneigte Fläche zwischen den radial versetzten Flächen nach Merkmal 1.3.4 vorzusehen, findet sich im vorliegenden Stand der Technik nicht.
Eine axiale Sicherung des Lageraußenrings 58b ist bei der Lagerungsanordnung der E2 auch nicht erforderlich. Für den Fachmann ersichtlich handelt es sich bei der Lagerung der E2 um eine angestellte Lagerung zur Einstellung des Lagerspiels, bei der die Innenringe 58a, 59a der Kugellager mittels der Schraube 62 (siehe Figur 4) gegeneinander verspannt werden, d. h. zum Zentrum hin. Dabei werden die Außenringe 58b, 59b ebenfalls jeweils zur Mitte hin und damit gegen die axialen Anschläge im Traglagerteil 55 bzw. 56 gedrückt. Bereits deshalb ist in der Gegenrichtung, d.h. nach axial außen hin, kein Anlass für eine zusätzliche axiale Sicherungsmaßnahme und insbesondere auch keine hohe Presspassung bei den Außenringen erforderlich und zumindest in dieser Hinsicht nicht zweckmäßig (s. Abs. [0032], Z. 34-50, iVm. Abs. [0034], Z.23 bis 31; s.a. BGH-GRUR 2018, 716 - Kinderbett).
Abgesehen davon, dass es sich somit bei der E2 bereits um eine in sich abgeschlossene Lösung handelt, ergibt sich auch in Kenntnis der E8 keine Veranlassung dahingehend, deren axiale Sicherungsmaßnahme auf die Lagerung der E2 zu übertragen. Bei der E8 erfolgt die axiale Sicherung des Außenrings unter dem Aspekt eines möglichst geringen Platzbedarfs in axialer Richtung (s. Sp.1, Z. 44 - 45, der E8). Dies ist zwar bei den Automotor- und Getriebekomponenten entsprechend dem Ausführungsbeispiel (Zweimassenschwungrad gemäß Figur 1) der E8 der Fall, nicht aber bei den Fahrrad-Tretlager-Anordnungen der E2. Denn bei diesen steht ausreichend axialer Platz zur Verfügung - siehe E2, insb. Figuren 4 und 6, mit ausreichend axialem Bauraum im Bereich der Radialdichtringe.
5.2.2 Bei den weiteren Entgegenhaltungen handelt es sich um in sich geschlossene, speziell aufeinander abgestimmte Bauteil-Lösungen, bei denen keine Veranlassung für eine anspruchsgemäße Abänderung erkennbar ist bzw. eine solche dem Fachmann als zweckmäßig erscheint. Da keine dieser weiteren Entgegenhaltungen die Merkmale 1.3.3 und 1.3.4 in Verbindung mit einer Presspassung gemäß Merkmal 1.3.1 lehrt oder anregt, kann auch eine beliebige Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen nicht in naheliegender Weise zu dem Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
Somit ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.
6. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 29 werden vom Anspruch 1 getragen und sind damit ebenfalls gewährbar.
Das Patent ist daher so wie nunmehr beantragt zu erteilen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe Richter Ausfelder Weitzel