OLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2025 - 3 W 37/25
LG Hamburg 14. August 2025
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OLG Hamburg 19. November 2025

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Unterlassung gegen die Beklagte wegen kennzeichenmäßiger Nutzung des Unternehmenskennzeichens „T.“ auf einer englischsprachigen Internetseite (.com) zur Bewerbung von Kongressen der Tabakverpackungsindustrie mit Bezug zu Deutschland.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Unterlassungsansprüche gemäß §§ 5 Abs. 1, 2, 15 Abs. 2, 4 MarkenG, da die Internetseite einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Die Ansprache deutscher Unternehmen zur Entsendung von Teilnehmern begründet territorialen Schutz. Zeichenidentität und Branchennähe begründen Verwechslungsgefahr. Wiederholungsgefahr liegt vor, Aufbrauchfrist wird nicht gewährt.

Praxishinweis
Englischsprachige .com-Domains mit gezielter Ansprache inländischer Unternehmen können Marken- und Unternehmenskennzeichenrechte in Deutschland verletzen. Für Unterlassungsansprüche ist der „commercial effect“ entscheidend, unabhängig davon, ob die angesprochenen Teilnehmer auf der Angebotsseite stehen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    OLG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2025 - 3 W 37/25
    Gericht : OLG Hamburg
    Aktenzeichen : 3 W 37/25
    Entscheidungsdatum : 19. November 2025
    Amtliche Quelle :

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