BGH
16. November 2006
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BGH
22. Februar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - IX ZA 26/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 26/06 |
| Entscheidungsdatum : | 16. November 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. November 2006 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk- ZPO/Kayser, § 574 Rn. 15). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl., § 574 Rn. 9). Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl., § 574 Rn. 16).
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
LG Göttingen; 01.09.2005; 4 O 121/00 / OLG Braunschweig; 12.06.2006; 7 W 22/06