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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 25.02.2026 - 29 W (pat) 1/26 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 1/26 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
beglaubigte elektronische Abschrift
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend die Markenanmeldung 30 2025 215 335.3 (hier: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber und die Richterinnen Seyfarth und Fehlhammer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:250226B29Wpat1.26.0 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 30. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Zeichen
ist am 17.04.2025 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hat die Markenstelle für Klasse 16 durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders am 6. November 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde erhoben. Der entsprechende auf den 6. Dezember 2025 datierte Schriftsatz ist beim DPMA am 9. Dezember 2025 per Fax eingegangen. Unterhalb der Adressangabe ist vermerkt "Per beA". Die per Überweisung eingezahlte Beschwerdegebühr ist beim DPMA am 27. November 2025 verbucht worden. Als Verwendungszweck ist u. a. angegeben: "30 2025 215 335.3, JUNGE ALTERNATIVE, BESCHWERDEGEBÜHR".
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 hat der Verfahrensbevollmächtige mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist gewahrt worden sei, da sowohl der Betreff des über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten Beschwerdeschriftsatzes als auch der Betreff der Gebührenüberweisung die entscheidende Bezeichnung "Beschwerde" nebst dem Aktenzeichen der Markenanmeldung enthielten. Damit habe das DPMA als Beschwerdeempfänger die Willenserklärung zur Beschwerdeeinlegung empfangen, ohne dass es den Schriftsatz habe öffnen müssen. Der Sachbearbeiter des DPMA habe den Betreff auch tatsächlich wahrgenommen, da er dem Unterzeichner über beA die Antwort gesendet habe, dass die Beschwerde nicht entgegengenommen werde.
Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das DPMA habe die Beschwerdeschrift tatsächlich fristgemäß am Samstag, den 6. Dezember 2025 erhalten, aber ihre Annahme verweigert, weil der Weg über das beA nicht eröffnet sei. Es habe jedoch erheblich dazu beigetragen, den Eindruck zu erwecken, beA-Sendungen anzunehmen, indem es in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinweise, dass die "Beschwerde auch in elektronischer Form über die elektronische Annahmestelle des DPMA (nicht per E- Mail)" eingereicht werden könne. Durch die ausdrückliche Ausnahme der Einreichung per E-Mail, habe es den Eindruck einer abschließenden Aufzählung von ausgeschlossenen Einreichungsformen erweckt und konkludent die naheliegende Einreichung per beA für zulässig erklärt. Diese Form der Einreichung habe der Beschwerdeführer gewählt, um sicherzustellen, dass die im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen, für die Beweisführung wichtigen Internetlinks anklickbar sind. Dies wäre bei reiner Schriftform nicht möglich gewesen, so dass diese nicht dasselbe Rechtsschutzniveau geboten habe. Für die Teilnahme am eigenen elektronischen System des DPMA sei der Verfahrensbevollmächtigte nicht hinreichend ausgestattet, so dass ihm für eine elektronische Einreichung nur das beA zur Verfügung gestanden habe. Der Sachverhalt, der der Entscheidung des Gerichts im Verfahren 26 W (pat) 55/20 zugrunde lag, sei nicht vergleichbar.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde für verfristet und damit unzulässig erachte und der Wiedereinsetzungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden ist und der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung keinen Erfolg hat.
1. Der angefochtene Beschluss ist ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 6. November 2025 zugestellt worden. Die mit der Zustellung in Lauf gesetzte einmonatige Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG endete gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. §§ 187-189, 193 BGB folglich am auf den 6. Dezember 2025 (Samstag) folgenden Werktag, mithin am Montag, den 8. Dezember 2025. Der Eingang der Beschwerde per Fax am 9. Dezember 2025 war mithin verfristet.
a. Soweit der Anmelder bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter behauptet, die Beschwerde zuvor, nämlich bereits am 6. Dezember 2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das DPMA übermittelt zu haben, stellt dies keine formwirksame, zur Fristwahrung geeignete Einreichung dar. Denn gemäß § 95a Abs. 3 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 1 ERVDPMAV ist für die Übermittlung schutzrechtsbezogener elektronischer Dokumente an das DPMA allein die Übermittlung an die elektronische Annahmestelle der zugelassene Übertragungsweg. Auch eine Heilung durch ordnungsgemäße Nachreichung gemäß § 95a Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Danach gilt ein elektronisches Dokument, das für das Gericht bzw. für die Behörde zur Bearbeitung nicht geeignet ist, als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Eingangsfiktion ist jedoch nur anwendbar, wenn das elektronische Dokument für die "Bearbeitung" durch die adressierte Behörde nicht geeignet ist, also ein Formatfehler oder eine mangelhafte Datei vorliegt. Von dieser "Bearbeitung" ist die hier vorliegende Frage der "Übermittlung" von Dokumenten zur Wahrung der prozessualen Form zu unterscheiden (vgl. BSG NJW 2018, 2222 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2018, 1456 Rn. 15; BPatG, Beschluss vom 12.11.2020, 29 W (pat) 31/20 - avirem/AVIRA; Beschluss vom 17.10.2019, 30 W (pat) 4/18 - Bienensauna; Beschluss vom 21.06.2021 - 26 W (pat) 55/20 - NEOVI).
b. Auch die innerhalb der Beschwerdefrist und damit rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr kann trotz Angabe des Aktenzeichens und der Bezeichnung "Beschwerde" auf dem Überweisungsträger eine formgerechte Beschwerdeschrift nicht ersetzen. Zum einen lässt sich allein daraus weder der beabsichtigte Umfang der Beschwerde erkennen noch, ob die Beschwerdegebühr nicht lediglich vorsorglich eingezahlt worden ist. Zum anderen aber genügt die bloße Einzahlung einer Gebühr nicht dem Schriftlichkeitsgebot des § 66 Abs. 2 MarkenG (st. Rsp., vgl. u. a. BGH GRUR 1966, 50 - Hinterachse; GRUR 1989, 506, 507 - Widerspruchsunterzeichnung; BPatG, Beschluss vom 20.10.2025, 29 W (pat) 526/25 - thermoplus; Albrecht in BeckOK Markenrecht, 42. Edition, 01.07.2025, § 66 Rn. 89 m. w. N.; Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 66 Rn. 39). 2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs. 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem DPMA oder dem BPatG gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Frist ohne Verschulden versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war, wobei zusätzlich ein objektiver Vergleichsmaßstab herangezogen werden muss. Es kommt darauf an, was objektiv von einer dem Säumigen vergleichbaren Person im konkreten Einzelfall an Sorgfalt erwartet werden konnte (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 10). Dabei stellt die Rechtsprechung an die Sorgfalt eines Anwalts im Allgemeinen strenge Maßstäbe. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. BGH NJW-RR 2017, 953, Rn. 8). Ein Anwalt, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos sogar erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH NJW 2020, 2413 Rn. 10; NJW 2015, 171 Rn. 18; NJW-RR 2013, 1011 Rn. 7).
b. Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders nicht genügt. Seine Annahme, eine Beschwerde beim DPMA über beA einreichen zu können, beruht auf der Unkenntnis der entsprechenden Vorschriften. Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum stellen aber prinzipiell keine Wiedereinsetzungsgründe dar, da jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, sich die Kenntnis über das Recht des jeweiligen Verfahrens zu verschaffen (vgl. BGH NJW 2019, 2230 Rn. 25; NJW 1993, 2538; BPatG, BPatG, Beschluss vom 13.09.2017, 7 W (pat) 6/17; Beschluss vom 03.07.2007, 27 W (pat) 94/06 - Peperosa/Pepe). Hierzu gehört auch das gesamte Verfahrensrecht, einschließlich der Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. BPatG, Beschluss vom 21.06.2021, 26 W (pat) 55/20 - NEOVI).
c. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, bei zweifelhafter Rechtslage muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 91 Rn. 20 m. w. N.). Vorliegend handelt es sich nicht um eine unübersichtliche oder unklare Rechtslage. Vielmehr sind die Vorgaben für die elektronische Einreichung von Dokumenten in Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA eindeutig und abschließend in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) geregelt, auf die in der dem angefochtenen Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich verwiesen wird. § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, der das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicheren Übermittlungsweg nennt, ist von der Verweisung in der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechtsgrundlage § 95a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 130a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 Zivilprozessordnung (ZPO), § 12 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV), §§ 1 ff. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr explizit ausgenommen. Bei sorgfältiger Lektüre der Rechtsmittelbelehrung wäre dies ohne weiteres, insbesondere für einen rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten, festzustellen gewesen. Angesichts dieser eindeutigen Regelung lassen sich auch aus dem Klammerzusatz "nicht per E-Mail", der sich ersichtlich an nichtrechtskundige Verfahrensbeteiligte richtet, keine anderen Schlüsse ziehen. Insofern greift der Vorwurf, das DPMA habe die fehlerhafte Übermittlung durch eine unklare Rechtsmittelbelehrung mitverursacht, nicht, zumal in der Rechtsprechung sogar bei fehlerhafter oder fehlender Rechtsmittelbelehrung eine frist- oder formwidrige Rechtsmitteleinlegung bei anwaltlicher Vertretung in der Regel als nicht entschuldbar angesehen wird. Denn von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er (selbst) die Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels kennt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 23. 6. 2010 - XII ZB 82/10; Beschluss vom 10.1.2023 - VIII ZB 41/22; Wendtland in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, Rn. 14 zu § 232 ZPO). Dies dürfte vorliegend umso mehr gelten, als davon auszugehen ist, dass ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wie er vorliegend mit der Vertretung beauftragt ist, mit den Förmlichkeiten im Rechtsverkehr mit dem DPMA hinreichend vertraut ist.
d. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte darauf hinweist, dass er die Beschwerde deshalb über beA eingereicht habe, weil nur bei einer elektronischen Übermittlung die im Schriftsatz zitierten Internetlinks unmittelbar aufrufbar wären, ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen die verlinkten Artikel auch in ausgedruckter Form als Anlage hätten übermittelt werden können. Dies hätte zudem den Vorteil gehabt, dass die in Bezug genommenen Inhalte gesichert gewesen wären, während bei einem bloßen Verweis auf Internetquellen immer mit deren Veränderung zu rechnen ist. Zum anderen besteht beim DPMA, wie unter 2.c. ausgeführt, die Möglichkeit einer elektronischen Einreichung über das Programm DPMAdirektPro, bei der zitierte Internetquellen aktiv bzw. anklickbar bleiben. Ein Anspruch, mangels geeigneter Ausstattung einen anderen als den zur Verfügung gestellten Übermittlungsweg nutzen zu können, besteht nicht.
Rechtsmittel
Gegen die Feststellung, dass die Beschwerde unzulässig ist, steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Seyfarth Fehlhammer
Beglaubigt … Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle