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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.12.2020 - I ZB 23/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 23/20 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Rechtsbeschwerdesache
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler und Feddersen und die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 21. Februar 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis 600 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsvorgängerin der im Streitfall als Beklagte in Anspruch genom-
menen L. war vom Eigentümer eines Grundstücks mit der Vermittlung von Investoren für ein Bauvorhaben beauftragt worden. Die Parteien schlossen eine Vertriebsvereinbarung, nach der die Klägerin die Beklagte bei der Suche und Ansprache von Investoren unterstützen und dafür ein Honorar erhalten sollte. In der Folgezeit erwarb ein Investor Kommanditanteile an der Eigentümerin des Grundstücks.
Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommen. Das Landgericht hat angenommen, dass der Anteilserwerb auf der Vermittlungsleistung der Klägerin beruhe. Es hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil entsprochen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteige und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts nicht zuzulassen sei.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person Berufung einlegt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 6 bis 8]).
Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese dem Berufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 13; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 7).
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 8).
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht unter Anwendung dieser Maßstäbe den Wert der Beschwer ohne Ermessensfehler festgesetzt. Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert der Beschwer des zur Auskunft Verurteilten werde durch seine Ersparnis an Kosten bestimmt, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Dieser Aufwand werde im Wege der Schätzung auf 500 EUR angesetzt. Dabei sei berücksichtigt worden, dass eine Mehrzahl an Dokumenten betroffen sei, weil die Auskunftspflicht nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts den Anteilskauf- und Übertragungsvertrag und sämtliche sonstige mit der Transaktion im Zusammenhang stehenden vertraglichen Abreden umfasste.
Soweit die Beklagte anwaltliche Beratung und Begleitung bei der Offenlegung des Kommanditanteilkauf- und Übertragungsvertrags und dadurch entstandene Kosten erwähne, seien diese Kosten bereits nicht konkret dargelegt. Im Übrigen könne die Erforderlichkeit der Einschaltung von Rechtsanwälten zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht angenommen werden, weil der Urteilsausspruch des Landgerichts hinreichend bestimmt sei und daher keine Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären seien. Auch setze die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs keine bei der Auskunftspflichtigen nicht vorhandene Rechtskenntnisse voraus.
Ein bei der Bestimmung der Beschwer berücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten sei ebenfalls nicht anzunehmen. Die von der Beklagten behauptete Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Eigentümerin des Grundstücks sei nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten könne ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden. Im Übrigen habe die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass vertragliche oder gar strafrechtlich relevante gesetzliche Verschwiegenheitspflichten tatsächlich bestünden. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin nicht um irgendeine außenstehende Dritte handele. Sie sei vielmehr - jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt - an der Anbahnung des vermittelten Geschäfts beteiligt gewesen, über das sie jetzt Auskunft verlange. Dass Dritte der Erteilung der Auskünfte (später) widersprochen hätten, sei nach den Darlegungen der Beklagten zwar anzunehmen. Dass sie hierzu berechtigt seien, sei hingegen nicht substantiiert dargelegt worden.
bb) Diese Beurteilung lässt keinen Ermessensfehler erkennen.
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde pauschal geltend macht, die Beschwer
übersteige unter Berücksichtigung des konkreten Aufwands der Auskunftserteilung insgesamt deutlich die Berufungssumme von 600 EUR, legt sie keine Umstände dar, die das Berufungsgericht bei seiner Schätzung des Aufwands der Auskunftserteilung und seiner Kosten verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat. Die Rechtsbeschwerde legt außerdem nicht dar, dass das Berufungsgericht erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine aus § 139 ZPO folgenden Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe ein bei der Wertbemessung berücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse verneint, obwohl die Beklagte geltend gemacht habe, dass die Eigentümerin des Grundstücks eine Auskunftserteilung als Verletzung der ihr gegenüber bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung der Beklagten ansehe und insoweit Unterlassungsansprüche angedroht habe. Das Berufungsgericht habe diese besondere Situation der Beklagten überhaupt nicht bewertet und sein richterliches Ermessen fehlgebraucht. Damit dringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht durch.
Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse ausdrücklich auseinandergesetzt. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass Drittbeziehungen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16] mwN).
Das Berufungsgericht hat die mit der Beklagten vertraglich verbundene Eigentümerin des Grundstücks bei der Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei als Dritte angesehen. Dritter in diesem Sinne ist jeder, der an dem in Rede stehenden Auskunftsverfahren nicht beteiligt ist (BGH, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 3/18, juris Rn. 16). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es insoweit unerheblich, dass sich die von der Beklagten behauptete, gegenüber ihrer Vertragspartnerin bestehende Verschwiegenheitspflicht auch auf den im Streitfall in Rede stehenden Gegenstand des Auskunftsanspruchs beziehen mag. Gesetzliche Auskunftsansprüche können nicht durch vertragliche Absprachen mit Dritten unterlaufen werden (BGH, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 19]). Die sich aus der Verschwiegenheitsverpflichtung ergebenden Unterlassungspflichten sind mithin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als Fernwirkung bei der Wertbemessung des Aufwands der Auskunftserteilung außer Betracht zu lassen, wenn sie mit der vorliegend gerichtlich ausgesprochenen Auskunftspflicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und sich die Beklagte insoweit in einem Rechtskonflikt befindet.
2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beurteilung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, jedenfalls sei die Rechtssache grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts den in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen entspricht. Anlass, von diesen Grundsätzen abzurücken oder diese zu ergänzen, bietet der Streitfall nicht.
Das Berufungsgericht hat zudem selbständig tragend angenommen, dass die Beklagte schon nicht konkret dargelegt habe, dass vertragliche oder gar strafrechtlich relevante gesetzliche Verschwiegenheitspflichten tatsächlich bestünden. Das Berufungsgericht ist dabei von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 19). Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung Sachvortrag der Beklagten übergangen oder es sonst erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt habe. Soweit die Rechtsbeschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, dass die Klägerin mit Blick auf das im Streitfall maßgebliche Vermittlungsgeschäft nicht irgendeine außenstehende Dritte sei, sondern sie - jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt - an der Anbahnung des vermittelten und jetzt zum Gegenstand ihres Auskunftsbegehrens gemachten Geschäfts beteiligt gewesen sei, legt sie keinen Grund dar, der eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten erforderlich macht. Der vom Berufungsgericht angesprochene Gesichtspunkt betrifft die Frage, ob ein Teil der möglicherweise unter die von der Beklagten behauptete Verschwiegenheitserklärung fallenden Tatsachen der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an der Vermittlung des Anteilserwerbs ohnehin bekannt geworden ist und damit insoweit durch die Erfüllung des Auskunftsanspruchs keine Geheimhaltungsinteressen der Vertragspartnerin der Beklagten berührt werden. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit Recht bei seiner Prüfung berücksichtigt, inwieweit durch die Auskunftserteilung überhaupt die Verschwiegenheitspflichten der Beklagten gegenüber ihrer Vertragspartnerin verletzt werden können.
3. Der Zugang zu einer an sich gegebenen Berufung ist im Streitfall schließlich auch nicht dadurch erschwert, dass das Berufungsgericht die gebotene, aber vom erstinstanzlichen Gericht unterlassene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung tatsächlich vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 14 bis 18 mwN). Das Berufungsgericht hat in seinem von der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss ausdrücklich die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nicht zugelassen und dies begründet. Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine Rügen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Koch Schaffert Löffler
Feddersen Pohl
Vorinstanz
LG Hamburg; 08.03.2019; 330 O 110/18 / OLG Hamburg; 21.02.2020; 5 U 61/19