BGH
13. Oktober 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.10.2020 - 5 StR 395/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 395/20 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der zwei bei den Anlasstaten verwendeten Messer hat keinen Bestand.
Die selbständige (Sicherungs-)Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 5 StR 70/17, und vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 mwN). Da der nach dieser Vorschrift erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
Unterschrift
Gericke Berger Mosbacher
Köhler Resch
Vorinstanz
LG Hamburg; 18.05.2020; 3500 Js 31/19 613 KLs 3/20 2 Ss 73/20