OLG München
3. Juni 2015
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BGH
16. Juni 2016
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BVerfG
1. Dezember 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - I ZR 132/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 132/15 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 40.000 EUR