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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2009 - 9 B 86/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 86/09 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2009 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 31.03.2009; OVG 4 O 52/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. September 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat sein als Beschwerde gewertetes Rechtsmittel vom 20. April 2009 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. März 2009 mit Schriftsatz vom 22. September 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Entscheidung ist durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Unterschrift
Prof. Dr. Korbmacher