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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.06.2011 - 19 W (pat) 56/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 19 W (pat) 56/09 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juni 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 56/09 Verkündet am 22. Juni 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 017 841.3-53
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2007 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Zugangskontrollsystem
Anmeldetag: 18. April 2005.
Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1-10 und geänderte Beschreibungsseite 1, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibungsseiten 2 bis 6 und 1 Blatt Zeichnung vom Anmeldetag.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07C - hat die am 18. April 2005 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 21. Mai 2007 zurückgewiesen mit der Begründung, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit mangele.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Mai 2007 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1-10 und geänderte Beschreibungsseite 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Beschreibungsseiten 2 bis 6 und 1 Blatt Zeichnung vom Anmeldetag.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung von Gliederungsziffern a) bis i):
"a) System mit einer Zugangskontrollvorrichtung (1) mit einer berührungslos wirkenden Zugangsberechtigungs-Leseeinrichtung zum Auslesen einer Zugangsberechtigung, b) die in einem Zugangsberechtigungs-Datenträger (9) abgelegt ist, c) der von einem Gegenstand aufgenommen ist, den der Benutzer in Bodennähe trägt, d) wobei die Leseeinrichtung eine im Bodenbereich angeordnete Antenne (11) aufweist und e) mit einer Auswerteeinheit verbunden ist, die den Zugang (2) bei Lesung einer gültigen Zugangsberechtigung freigibt, f) mit einem Umkopier-Datenträger (12), auf den beim Erwerb eine Codierberechtigung für eine Zugangsberechtigung abgelegt ist, g) einer Umkopier-Leseeinrichtung zum Lesen der Codierberechtigung auf dem Umkopier-Datenträger (12) und h) einer Codiereinrichtung zum berührungslosen Codieren der Zugangsberechtigung auf dem Zugangsberechtigungs-Datenträger (9), i) wobei die Codierberechtigung nach dem Codieren gelöscht wird."
Die Anmelderin erläutert zunächst den Hintergrund der Erfindung, indem sie darauf hinweist, dass bei herkömmlichen Systemen die Skier abgeschnallt werden müssten, um codiert werden zu können. Dies führe zu Verzögerungen im Verkauf und beim Zugang. Um dies zu vermeiden, werde durch die Erfindung ein Umkopier-Datenträger eingeführt.
Auf Vorhalt des Senats, dass bei dem anmeldungsgemäßen System die Codiereinrichtung für die Umcodierung in Bodennähe angeordnet sein müsse, erklärt sie, dass dies nicht notwendig sei; es komme hier vielmehr auf die Reichweite der Codiereinrichtung an. Durch geeignete Reichweite sei es möglich, dass auch eine nicht am Boden oder in Bodennähe angeordnete Codiereinrichtung, den im Ski befindlichen Zugangsberechtigungs-Datenträger erreiche.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen führt. 1. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik zugrunde, der besondere Erfahrung auf dem Gebiet des Beschreibens und Auslesens bzw. der Codierung von mobilen Datenträgern hat.
2. Der geltende Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1 mit der Ausnahme, dass er einteilig gefasst ist. Die Ansprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen. Die Beschreibung ist an den geltenden einteiligen Anspruch 1 angepasst und enthält zusätzlich eine Erläuterung der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschrift DE 103 41 962 A1.
3. Die im Patentanspruch 1 angegebene Einrichtung ist neu (§ 3 PatG).
Aus der DE 103 41 962 A1 (Fig. 3) ist - mit den Worten des Patentanspruchs 1 - bekannt eine
a) System mit einer Zugangskontrollvorrichtung (6) mit einer berührungslos wirkenden Zugangsberechtigungs-Leseeinrichtung zum Auslesen einer Zugangsberechtigung (Abs. 0095 1. Satz), b) die in einem Zugangsberechtigungs-Datenträger (7) abgelegt ist, c) der von einem Gegenstand (brellartiges Gleitgerät 3) aufgenommen ist, den der Benutzer (8) in Bodennähe trägt (üblich bei Ski, Snowboard usw.), dteilw) wobei die Leseeinrichtung eine im Bodenbereich angeordnete Antenne (11) aufweist (Abs. 0098 le. Satz: Induktive Kopplung zwischen Zugangskontrollvorrichtung 6 und Zugangsberechtigungs-Datenträger 7 bedeutet, dass die Leseeinrichtung der Zugangskontrollvorrichtung 6 eine Antenne aufweist) und e) mit einer Auswerteeinheit verbunden ist, die den Zugang (16) bei Lesung einer gültigen Zugangsberechtigung freigibt (Abs. 0095 1. und 2. Satz: Prüfung der Zugangsberechtigung heißt, dass eine Auswerteeinheit, die diese Prüfung vornimmt, vorhanden ist) und h) einer Codiereinrichtung zum berührungslosen Codieren der Zugangsberechtigung auf dem Zugangsberechtigungs-Datenträger (7) (Abs. 0095 le. Satz: Die Codiereinrichtung in der Zugangskontrollvorrichtung 6 übermittelt die Daten für die Zugangsberechtigung an den Zugangsberechtigungs-Datenträger, d. h. die Codiereinrichtung codiert die Zugangsberechtigung auf dem Zugangsberechtigungs-Datenträger).
Somit sind beim System nach der DE 103 41 962 A1 das Restmerkmal d) und die Merkmale f), g) und i) nicht realisiert.
Die AT 000 601 U1 zeigt - mit anspruchsgemäßen Worten - ein
a) System mit einer Zugangskontrollvorrichtung (1) mit einer berührungslos wirkenden Zugangsberechtigungs-Leseeinrichtung (eine Leseeinrichtung ist in der Kontrollstation 1 als Zugangskontrollvorrichtung zwangsläufig vorhanden) zum Auslesen einer Zugangsberechtigung (dortiger Anspruch 1), b) die in einem Zugangsberechtigungs-Datenträger (10) abgelegt ist, c) der von einem Gegenstand (Ski 11) aufgenommen ist, den der Benutzer in Bodennähe trägt (bei Ski üblich), d) wobei die Leseeinrichtung (in 1) eine im Bodenbereich angeordnete Antenne (5) aufweist (S. 5 Abs. 4 3. Satz) und e) mit einer Auswerteeinheit verbunden ist, die den Zugang (3) bei Lesung einer gültigen Zugangsberechtigung freigibt (S. 5 Abs. 4 2. Satz) und h) einer Codiereinrichtung zum berührungslosen Codieren der Zugangsberechtigung auf dem Zugangsberechtigungs-Datenträger (7) (eine Codiereinrichtung ist selbstverständlich vorhanden, um die Zugangsberechtigung auf den Zugangsberechtigungs-Datenträger aufbringen zu können (vgl. S. 6 Abs. 1)).
Demnach zeigt auch das System nach der AT 000 601 U1 die Merkmale f), g) und i) nicht.
Somit ist das System gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem jeweils durch die Druckschriften DE 103 41 962 A1 und AT 000 601 U1 repräsentierten Stand der Technik neu.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Ausgehend von einem System, wie es in den Druckschriften DE 103 41 962 A1 und AT 000 601 U1 beschrieben ist, mag sich angesichts von Warteschlangen an Kassen für Skigebiete die anmeldungsgemäße Aufgabe, das Codieren von in Bodennähe getragenen Datenträgern, insbesondere in einem Ski oder Skischuh, wesentlich zu vereinfachen (S. 1 vorle. Abs.), in der Praxis zwar von selbst stellen.
Die beiden Druckschriften geben dem Fachmann jedoch keinen Hinweis, das - mit einem Bezahlvorgang gekoppelte und damit Warteschlangen hervorrufende - Codieren von Datenträgern in Skiern dadurch zu vereinfachen, dass in dem System ein an anderer Stelle und zu beliebiger Zeit erwerbbarer Umkopier-Datenträger vorgesehen wird. Der Senat teilt hier die Auffassung der Prüfungsstelle, wonach der Umkopier-Datenträger die Funktion einer Eintrittskarte besitze (Beschluss S. 5 Abs. 1), nicht. Denn eine Eintrittskarte erlaubt es nicht, mit ihr einen weiteren Vorgang, hier das Umcodieren eines Zugangsberechtigungs-Datenträgers, durchzuführen.
Ausgehend von einem System, wie es jeweils in den beiden Druckschriften a. a. O. angegeben ist, bedarf es sonach einer erfinderischen Tätigkeit, um dieses noch mit einem Umkopier-Datenträger auszugestalten, auf den beim Erwerb eine Codierberechtigung für eine Zugangsberechtigung abgelegt ist und mit einer Umkopier-Leseeinrichtung zum Lesen der Codierberechtigung auf dem Umkopier-Datenträger, wobei die Codierberechtigung nach dem Codieren gelöscht wird (Merkmale f), g), i)).
5. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 sind mit dem sie tragenden Anspruch 1 gewährbar.
Die Beschreibung und die Zeichnung genügen den an sie zu stellenden Anforderungen.
Bertl Dr. Kaminski Kirschneck Groß
Pü