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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - IX ZB 24/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 24/04 |
| Entscheidungsdatum : | 29. April 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Nešković, Vill und Cierniak
am 29. April 2004 beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Beurteilung des Landgerichts, daß der Schuldner den Wohnsitz in Ziemetshausen noch nicht aufgegeben hat, beruht auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles und erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Unterschrift
Kreft Ganter Nešković Vill Cierniak