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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.11.2002 - KZB 11/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KZB 11/02 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum