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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Entscheidung vom 27.11.2002 - 7 AZR 567/01 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 7 AZR 567/01 |
| Entscheidungsdatum : | 27. November 2002 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LAG Chemnitz; 23.04.2001; 10 Sa 643/00
Vorinstanz
ArbG Dresden; 23.05.2000; 7 Ca 5628/99
Leitsatz
1. Die Wirksamkeit der im Jahr 1996 vereinbarten Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer Hochschuldozentin im Freistaat Sachsen richtet sich nicht nach § 57 SHG, sondern nach § 48 d Abs. 1 Satz 1, § 48 d Abs. 1 Satz 3 iVm. § 48 Abs. 3 Satz 1 HRG aF.
2. Nach § 158 Abs. 3 SHG sind die Vorschriften der §§ 57, 60, 62 und 64 SHG auf Hochschuldozenten, die sich bei Inkrafttreten des Sächsischen Hochschulgesetzes am 3. Oktober 1993 in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden, insoweit nicht anzuwenden, als sie befristete Dienstverhältnisse voraussetzen. Diese Bestimmung verbietet nicht den Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit Hochschuldozenten nach den hochschulrahmenrechtlichen Bestimmungen.
Normenkette
HRG § 48d Abs. 1 S. 1, 3 § 48 Abs. 3 S. 1 (in der bis 22. Februar 2002 geltenden Fassung, a.F.) ; Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) §§ 57 158 Abs. 3 ;
Fundstellen
NZA 2003, 1111
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer Befristung am 31. März 2000 geendet hat.
Die Klägerin war seit dem 1. September 1973 als Pädagogin für klassischen Tanz an der P Schule in D beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1991 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des BAT-O. Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) am 3. Oktober 1993 erhielt die P Schule, die bis dahin eine Fachschule war, den Status einer Kunsthochschule. Das SHG lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. ...
2. die Kunsthochschulen:
...
sowie als Einrichtung eigener Art die P Schule D - Akademie für künstlerischen Tanz,
...
§ 57
Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten
(1) Die Hochschuldozenten können für die Dauer von sechs Jahren als Beamte auf Zeit oder als Angestellte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Hochschuldozent. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
...
§ 158
Übergangsbestimmungen für das Personal
...
(3) Auf Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, sind die Vorschriften der §§ 57, 60, 62 und 64 insoweit nicht anzuwenden, als sie befristete Dienstverhältnisse voraussetzen."
Seit dem 1. April 1994 wurde die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 17. März 1994/23. März 1994 als Hochschuldozentin für den Fachbereich "Klassischer Tanz" an der P Schule beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war "gemäß § 57 Abs. 1 SHG" bis zum 31. März 2000 befristet. Dieser Vertrag wurde durch den Vertrag vom 19. Februar 1996 ersetzt. Danach erhielt die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1996 Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihr als Beamtin der Besoldungsgruppe C 2 Bundesbesoldungsordnung zustehen würden. Das Arbeitsverhältnis war weiterhin "gemäß § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz-SHG)" bis zum 31. März 2000 befristet.
Mit der am 21. Juli 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 48 d Abs. 1 Satz 1 HRG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung (aF) gestützt werden, da sie nicht zur Beamtin ernannt worden sei. Auf §§ 57 a ff. HRG aF könne sich der Beklagte mangels Angabe eines Befristungsgrunds im Arbeitsvertrag nicht berufen. Der Befristung stehe zudem die Übergangsbestimmung in § 158 Abs. 3 SHG entgegen.
Die Klägerin hat beantragt
1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31. März 2000 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 31. März 2000 hinaus weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Befristung sei nach § 57 Abs. 1 SHG, § 48 d HRG aF gerechtfertigt. § 158 Abs. 3 SHG stehe dem nicht entgegen, da die Klägerin bei Inkrafttreten des Sächsischen Hochschulgesetzes nicht Hochschuldozentin, sondern Fachschuldozentin gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin in Bezug auf den Feststellungsantrag die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der wirksam vereinbarten Befristung am 31. März 2000 geendet.
I. Der in der Revision allein anhängige Feststellungsantrag ist zulässig. Mit diesem Antrag hat die Klägerin keine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO erhoben. Es handelt sich vielmehr um eine Entfristungsklage iSv. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ( BeschFG 1996), mit der die Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe nicht auf Grund der vereinbarten Befristung am 31. März 2000 geendet. Dies ergibt die gebotene Auslegung des nicht präzise formulierten Antrags. Nach der Klagebegründung und dem weiteren Vorbringen der Parteien ist allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristungsabrede zum 31. März 2000 Gegenstand des Rechtsstreits. Andere Beendigungstatbestände oder Beendigungszeitpunkte sind nicht im Streit.
II. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Befristung ist, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nach § 48 d Abs. 1 Satz 1 iVm. § 48 d Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 3 Satz 1 HRG aF wirksam. § 158 Abs. 3 SHG steht dem nicht entgegen.
1. Die Wirksamkeit der Befristung richtet sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nach § 57 Abs. 1 SHG, sondern nach § 48 d HRG aF. Diese Vorschrift regelt den Befristungsgrund und die Befristungsdauer für die Arbeitsverhältnisse von Hochschuldozenten abschließend. Der Landesgesetzgeber hat diese bundesgesetzlich durch das HRG zwingend vorgeschriebene Regelung in § 57 Abs. 1 SHG lediglich übernommen und ausgefüllt (vgl. BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR 656/96 - BAGE 87, 358 = AP HRG § 48 Nr. 1, zu 3 der Gründe). Zwar ist im Arbeitsvertrag § 57 Abs. 1 SHG als Befristungsgrund genannt. Dies steht der Wirksamkeit der Befristung nach § 48 d HRG aF jedoch nicht entgegen. Denn die Angabe des Befristungsgrunds im Arbeitsvertrag ist mangels einer gesetzlichen oder tariflichen Formvorschrift nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer darauf gestützten Befristung (BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR 656/96 - aaO., zu 4 der Gründe). Das Zitiergebot in § 57 b Abs. 5 HRG aF findet nur auf die in § 57 a HRG aF genannten Arbeitsverhältnisse Anwendung. Dazu gehören diejenigen der Hochschuldozenten nicht.
2. Nach § 48 d Abs. 1 Satz 1 HRG können Hochschuldozenten als Beamte auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Sie können nach § 48 d Abs. 1 Satz 3 HRG aF iVm. § 48 Abs. 3 Satz 1 HRG aF auch in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Diese Vorschriften normieren für die Arbeitsverhältnisse von Hochschuldozenten iSv. § 48 c HRG aF einen besonderen funktionsbezogenen Befristungsgrund. Dadurch soll Personen, die die Voraussetzungen für die Berufung zum Professor erfüllen, befristet ein Verbleib an der Hochschule ermöglicht werden, bis sie einen Ruf erhalten. Dies dient der Verbesserung ihrer Berufschancen und der Förderung des akademischen Nachwuchses (BT-Drucks. 10/2883 S 26, 28, 29; BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 564/98 - AP HRG § 47 Nr. 1 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 18, zu 3 b aa der Gründe).
3. Voraussetzung für die Befristung nach § 48 d Abs. 1 Satz 1 iVm. § 48 d Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 3 Satz 1 HRG aF ist, daß es sich bei dem Angestellten um einen Hochschuldozenten iSv. § 48 c HRG aF handelt. Ob dies der Fall ist, ist nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen (BAG 26. Juni 2002 - 7 AZR 87/01 - nv., zu I 1 der Gründe). Dazu ist erforderlich, daß dem Angestellten ein Aufgabenbereich der Hochschule zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurde (vgl. Becker in: Hailbronner HRG Stand Mai 2001 § 48 c Rn. 3; Reich HRG 7. Aufl. § 48 c Rn. 1) und daß er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 48 c Abs. 2, § 44 HRG aF erfüllt. Dies ist bei der Klägerin der Fall.
Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 19. Februar 1996 die Beschäftigung der Klägerin als Hochschuldozentin vereinbart und ihr das Fachgebiet "Klassischer Tanz" übertragen. Die Klägerin erfüllte auch die dienstrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 48 c Abs. 2, § 44 HRG aF. Der Senat kann zwar mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht nicht beurteilen, ob bei der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Einstellungsvoraussetzungen nach § 44 Abs. 1 HRG aF vorlagen. Dies ist jedoch unerheblich. Denn nach § 48 c Abs. 2, § 44 Abs. 4 Satz 1 HRG aF kann, soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 4 HRG aF als Hochschuldozent auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Zumindest davon ist bei der Klägerin auszugehen, nachdem sie bereits seit 1973 als Pädagogin für klassischen Tanz an der P Schule beschäftigt war und auf Vorschlag der bei der P Schule eingesetzten Berufungskommission vom zuständigen Staatsminister des Beklagten zur Hochschuldozentin berufen wurde. Von den Parteien wurde im übrigen nie in Frage gestellt, daß die Klägerin die Einstellungsvoraussetzungen nach § 44 HRG aF erfüllte.
Es ist auch nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht vorgetragen, daß durch ihre Beschäftigung als Hochschuldozentin der mit § 48 d HRG aF verfolgte Zweck der Nachwuchsförderung und der Verbesserung ihrer beruflichen Chancen nicht erreicht werden konnte. Die Tätigkeit als Hochschuldozentin ermöglichte der Klägerin die eigenständige Vertretung eines Fachgebiets an einer Kunsthochschule. Diese Möglichkeit hatte die Klägerin im Rahmen ihrer vorherigen Tätigkeit als Fachschuldozentin nicht. Durch die Tätigkeit als Hochschuldozentin konnte sie nicht nur zusätzliche Berufserfahrungen sammeln, sondern sich auch als Hochschullehrerin in dem ihr übertragenen Fachbereich bewähren und damit ihre Chancen, als Professorin berufen zu werden, verbessern.
4. Die Befristung ist nicht nach § 158 Abs. 3 SHG unwirksam.
a) Diese Bestimmung findet auf die Klägerin keine Anwendung. Nach § 158 Abs. 3 SHG sind die Vorschriften der §§ 57, 60, 62 und 64 SHG auf Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis befanden, insoweit nicht anzuwenden, als sie befristete Dienstverhältnisse voraussetzen. Die Klägerin war bei Inkrafttreten des Sächsischen Hochschulgesetzes am 3. Oktober 1993 nicht als Hochschuldozentin beschäftigt, sondern als Fachschuldozentin. Entgegen der Auffassung der Klägerin führte die Änderung des Status der P Schule mit Inkrafttreten des Sächsischen Hochschulgesetzes in eine Kunsthochschule nicht dazu, daß sich das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin automatisch in das einer Hochschuldozentin umwandelte. Dazu hätte es einer vertraglichen Vereinbarung bedurft, die jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen worden war.
b) Selbst wenn § 158 Abs. 3 SHG auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin entsprechend anwendbar wäre, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Die Vorschrift bestimmt nur, daß für das genannte unbefristet beschäftigte Hochschulpersonal die Regelungen der §§ 57, 60, 62 und 64 SHG keine Anwendung finden, soweit sie nach ihrem Regelungsgegenstand befristete Arbeitsverhältnisse voraussetzen. Dies betrifft zB § 57 Abs. 1 Satz 2 SHG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses ermöglicht, oder § 57 Abs. 1 Satz 5 SHG, wonach der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen ist. Einen Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen dahingehend, daß mit dem in § 158 Abs. 3 SHG genannten Hochschulpersonal keine befristeten Verträge iSv. §§ 57, 60, 62, 64 SHG und damit nach § 48 d HRG abgeschlossen werden dürfen, sieht die Bestimmung nicht vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.