BVerwG
8. Februar 2007
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BVerwG
19. November 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.11.2007 - 6 C 4/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 4/07 |
| Entscheidungsdatum : | 19. November 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt/Oder; 14.11.2006; VG 1 K 1186/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2006 ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil er ohne das erledigende Ereignis im Rechtsstreit mit seinem Klageziel gescheitert wäre, wie sich aus den Entscheidungen des Senats in den parallel zu dem Revisionsverfahren des Klägers verhandelten Verfahren BVerwG 6 C 1.07 u.a. ergibt. Der Beklagte hat sich mit der Streichung des Erwerbsstreckungsgebots nicht etwa in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern diese Streichung noch während des Revisionsverfahrens aufgehoben und versucht, diese Aufhebung ihrerseits in das Revisionsverfahren einzubeziehen. Über die prozessuale Zulässigkeit dieses Verhaltens ist im Rahmen der vorliegenden Kostenentscheidung nicht zu befinden.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.