Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.05.2001 - 24 W (pat) 90/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 90/00 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Mai 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 90/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 060 674
BPatG 152 10.99 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2000 ist wirkungslos, soweit die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 060 674 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 603 106 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 27. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 060 674 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 603 106 gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og IR-Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele Werner Schmitt
prö