LG Würzburg
13. Februar 2017
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BGH
1. Juni 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - I ZA 2/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZA 2/17 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juni 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 13. Februar 2017 - 3 T 130/17) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Unterschrift
Büscher Schaffert Koch
Löffler Feddersen
Vorinstanz
AG Kitzingen; 19.01.2017; 701 M 57/17 / LG Würzburg; 13.02.2017; 3 T 130/17