BVerwG
20. Juni 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2006 - 1 B 64/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 64/06 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 14.02.2006; VGH 11 UE 1171/05.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Dörig beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.