Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.09.2004 - 3 StR 331/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 331/04 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu der Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO (Vernehmung der Zeugin F.) bemerkt der Senat, daß sich die von der Revision vermißte Vernehmung jedenfalls nicht aufgedrängt hat, nachdem die Zeugin schon im Ermittlungsverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert