BVerwG
7. April 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2006 - 9 A 7/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 7/06 |
| Entscheidungsdatum : | 7. April 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. April 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.