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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 72/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZB 72/20 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2020 - 8 W 1419/20 und 8 W 1461/20 - wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 hat der Antragsteller eine "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO" gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt und hierfür unter Berufung auf seine Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der zuständige Einzelrichter beim Oberlandesgericht die (weiteren) Rechtsmittel des Antragstellers gegen zwei Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts als unzulässig verworfen und seine Prozesskostenhilfeanträge zurückgewiesen.
II.
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts aus.
Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 ZPO ist gegen den angefochtenen Beschluss nicht eröffnet. Denn die Revision findet nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile und Zurückweisungsbeschlüsse statt (§ 542 Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 4 ZPO).
2. Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass das Beschwerdegericht sie hätte zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).
Unterschrift
Herrmann Arend
Vorinstanz
LG München I; 30.09.2020; 1 T 12494/20 / OLG München; 19.10.2020; 8 W 1419/20 und 8 W 1461/20