BVerwG
26. März 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2007 - 9 A 8/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 8/07 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. März 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 16. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wobei über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.