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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2008 - 9 A 42/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 42/07 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 42.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner und der Beklagte je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 160 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Klageverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet, indem sie den gemäß § 106 Satz 2 VwGO erlassenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 18. Dezember 2007 schriftlich gegenüber dem Gericht angenommen haben.
Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten nach Maßgabe von § 161 Abs. 2 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Es ist angemessen, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten den Klägern als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) einerseits und der Beklagten andererseits je zur Hälfte aufzuerlegen. Wie in den gerichtlichen Schreiben an die Beteiligten vom 12. Juli 2007 und vom 20. August 2007 dargelegt, konnten die Kläger ihr wesentliches Klageziel einer Übernahme ihres Grundstücks bzw. einer Entschädigung für Wertverlust und Minderung der Wohnqualität im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Andererseits war ihre Klage durch die Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unter Nr. 5.3.14.6 veranlasst, weil sie diese Ausführungen als inhaltliche Bescheidung ihres geltend gemachten Übernahmeanspruchs und mithin als unzulässige Bindung der Enteignungsbehörde im späteren Entschädigungsverfahren verstehen mussten. Auf dieser Grundlage ist nicht zu erkennen, dass einer der Beteiligten seine Rechtsposition überwiegend durchgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem von den Klägern geltend gemachten Wertverlust des Grundstücks (Klageschrift S. 22).
Unterschrift
Prof. Dr. Rubel