OLG Stuttgart
10. Mai 2011
>
BGH
24. Juli 2012
>
BGH
5. März 2013
>
BGH
16. April 2013
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - II ZR 297/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 297/11 |
| Entscheidungsdatum : | 5. März 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Urteil des Senats vom 24. Juli 2012 klarzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - II ZR 157/08, juris, mwN).
Der Antrag auf Klarstellung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umzudeuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils an die Streithelferin beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 15. Februar 2013 eingegangen. Das Senatsurteil vom 24. Juli 2012 wurde der Streithelferin im August 2012 zugestellt.
Unterschrift
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Vorinstanz
LG Stuttgart; 29.01.2010; 26 O 161/09 / OLG Stuttgart; 10.05.2011; 6 U 44/10