Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.04.2005 - 5 W (pat) 418/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 418/03 |
| Entscheidungsdatum : | 20. April 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 418/03 Verkündet am 20. April 2005 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
BPatG 154 6.70 betreffend das Gebrauchsmuster 297 23 844 hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Kuhn und Hildebrandt
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 16.2002 aufgehoben. II. Das Gebrauchsmuster 297 23 844 wird gelöscht. III. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten beider Rechtszüge des Löschungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 297 23 844 (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen. Es ist am 08. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 09. Oktober 1996 (JP 287404/96) angemeldet und am 24. Juni 1999 mit 15 Schutzansprüchen in die Rolle eingetragen worden. Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert worden.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 15 haben folgenden Wortlaut:
1. Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit: - einer Spritzgießstation (12), in welcher Vorformlinge (26) in einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach oben gerichtet spritzgießbar sind, - einer Blasformstation (14), in welcher Transportglieder (36) zum Tragen der Vorformlinge (28) umlaufend transportierbar und die Vorformlinge (28) zu Behältern (38) in einem umgekehrten Zustand blasformbar sind, und - einer Übergabestation (16), die zwischen der Spritzgießstation (12) und der Blasformstation (14) angeordnet ist, wobei die Übergabestation (16) - eine Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen der Vorformlinge (28) aus der Spritzgießstation (12) im aufrechten Zustand, - eine Umkehr- und Fördereinrichtung (58) zum Umkehren zumindest einzelner Vorformlinge (28) und zum Fördern der Vorformlinge (28) im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern (36), und - eine Verfahreinrichtung (100, 56, 112; 141, 142), die zwischen der Aufnahmeeinrichtung (54) und der Umkehr- und Fördereinrichtung (58) angeordnet ist, zum Verfahren der Vorformlinge (28) von der Aufnahmeeinrichtung (54) zu der Umkehr- und Fördereinrichtung (58) im aufrechten Zustand, aufweist, dadurch gekennzeichnet, - dass in der Übergabestation (16) ein Puffer für die Vorformlinge (28) vorgesehen ist, - dass der Puffer als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebildet ist, welche ein Endlosförderelement (106; 146) aufweist, welches umlaufend angetrieben ist, und - dass an dem Endlosförderelement (106; 146) eine Vielzahl von Traggliedern (110; 148) zum Transportieren der Vorformlinge angebracht ist.
2. Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in der Spritzgießstation (12) eine Anzahl N (N ≥ 2) der Vorformlinge (28) gleichzeitig spritzgießbar ist, und dass die Aufnahmeeinrichtung (54) eine Anzahl N von Aufnahme-Traggliedern (94; 134) zum Aufnehmen und Tragen einer Anzahl N von Vorformlingen (28) aufweist.
3. Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Verfahreinrichtung (100, 56, 112; 141, 142) zumindest eine Anzahl von N Traggliedern zum Tragen und Verfahren der Anzahl von N Vorformlingen (28) aufweist, die von der Aufnahmeeinrichtung (54) an eine Lieferposition zu der Umkehr- und Fördereinrichtung (58) befördert werden. 4. Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen nach Anspruch 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Blasformstation (14) einen Blasformabschnitt (44) zum gleichzeitigen Blasformen einer Anzahl von n (1≤ n
ist weder der eingetragenen Beschreibung noch den Figuren zu entnehmen. Das in Figur 4 gezeigte Endlosförderelement weist eine Kette auf, die um zwei Kettenräder umläuft und dabei gespannt sein muss, da die beiden Verfahrrichtungen parallel zueinander verlaufen. Ein ovaler Verlauf würde bedeuten, dass die Verfahrrichtung der Kette - eirund - ellipsenförmig - sein müsste. Dies ist jedoch weder in der Beschreibung noch in den Figuren offenbart.
Die Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 5 bis 7und 11 sind daher nicht zulässig.
Das im Schutzanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 12, 13 und 15 aufgeführte Merkmal,
2.1.3.4 der Puffer ist zum sanften Abkühlen der Vorformlinge (28) vorgesehen, um einen Temperaturunterschied zwischen der Innenwandung und der Außenwandung der Vorformlinge (28) und eine Temperaturverteilung zu reduzieren, welcher in der Spritzgießstation (12) in den Vorformlingen entstanden ist,
ist auf Seite 3, erster vollständiger Absatz der Beschreibung offenbart. Gemäß § 2 Nr 3 GebrMG sind Verfahren vom Schutz aus ausgenommen. Da dieses Merkmal die Arbeitsweise der Vorrichtung beschreibt bzw die gewünschte Wirkung angibt ist die Aufnahme dieses Merkmals in den Schutzanspruch 1 nicht zulässig.
Die Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 12, 13 und 15 sind daher nicht zulässig.
4. Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht neu iSv § 3 GebrMG.
Aus der WO 96/08356 A2 (D1) ist eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen bekannt, die eine Spritzgießstation zum Spritzgießen von Vorformlingen (Merkmal 1.; 1.1) mit folgenden Merkmalen aufweist:
1.1 eine Spritzgießstation zum Spritzgießen zum Spritzgießen von Vorformlingen (S 8, Z 12), die 1.1.1 aufrecht mit nach oben gerichteten Halsabschnitten gespritzt werden S 16, Z 19 ff) 2. einer Übergabestation (S 15, Z 16), die nach der Spritzgießstation angeordnet ist, wobei die Übergabestation aufweist: 2.1.1 eine Aufnahmeeinrichtung (S 19, Z 2 ff) zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Spritzgießstation in aufrechtem Zustand, 2.1.2 ein Puffer (Drehscheibe (30), Fig 2, S 32, Z 6) für die Vorformlinge, 2.1.3 der Puffer ist als eine Umlaufverfahreinrichtung (eine Scheibe ist eine Umlaufverfahreinrichtung, da hier die Vorformlinge, ausgehend von der Spritzgießmaschine umlaufend transportiert werden, S 32, Z 8 ff) ausgebildet, 2.1.4 welche ein Endlosförderelement (Scheibe (30)) aufweist und welches 2.1.5 umlaufend angetrieben ist (S 34, Z 23 ff), wobei 2.1.6 an dem Endlosförderelement eine Vielzahl von Traggliedern (S 34, Z 28 ff, Fig 5) zum Transportieren der Vorformlinge angebracht sind, 3. einer Verfahreinrichtung (100, 56, 112; 141, 142), zum Verfahren der Vorformlinge (28) von der Aufnahmeeinrichtung (54) zu 4. einer Umkehr- und Fördereinrichtung (S 52, Z 23 ff) im aufrechten Zustand, in der 4.1. die Vorformlinge umgekehrt werden (S 53, Z 28 ff) und 4.2. die Vorformlinge im umgekehrten Zustand zu den Transportgliedern einer 5. Blasformstation (S 55, Z 28 ff), in welcher die 5.1 Transportglieder (S 56, Z 1 ff)zum Tragen der Vorformlinge umlaufen und die 5.2 Vorformlinge zu Behältern (Patentanspruch 1) blasgeformt werden.
Damit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aus der WO 96/08356 A2 (D1) bekannt. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist somit nicht mehr neu und der Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung nicht rechtsbeständig.
5. Hilfsanträge
Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der Schutzansprüche 5 bis 7 und 11 bis 13 und 15 wird auf die Ausführung im Kapitel 3 verwiesen.
5.1 Hilfsanträge 1 bis 4, 8 bis10, 14 und16 bis 20
5.1.1 Hilfsantrag 9
Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 9 ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik nach der D1 nicht mehr neu iSv § 3 GebrMG.
Zusätzlich zu den Merkmalen nach Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag ist im Schutzansprüchen 1 nach Hilfsantrag 9 noch das Merkmal 2.1 und die Merkmale 5.1.1 bis 5.1.4 aufgeführt.
Wie bereits Fig 1 der D1 unschwer zu entnehmen ist, ist auch dort die Übergabestation, die Umlaufverfahreinrichtung zusammen mit der Spritzgießstation und der Blasformstation auf einer Maschinenbasis in Längsrichtung angeordnet (Merkmal 2.1). Auf Seite 49 der D1 ist ein Hitzeabschnitt (Merkmal 5.1.2) beschrieben, der in der Blasformstation (Merkmal 5.1.1) angeordnet ist. In dieser Blasformstation werden die Vorformlinge mittels einer Endloskette transportiert (S 61, Fig 20, Merkmal 5.1.1). Nach dem Erwärmen der Vorformlinge werden die Vorformlinge im Blasformabschnitt (S 69, 310, Merkmal 5.1.3) zu Behältern ausgeformt, die dann im Entnahmeabschnitt entnommen werden (S 71, Merkmal 5.1.4).
5.1.2 Hilfsantrag 14 und 18
Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 14 ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik nach der D1 nicht mehr neu iSv § 3 GebrMG.
In den verteidigten Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 bzw. ist zusätzlich zu den Merkmalen des eingetragenen Schutzanspruchs 1 das Merkmal 2.1.1.1 aufgenommen worden. Das Kühlen der Vorformlinge und die dafür vorgesehenen Kühl-Vertiefungen sind in der D1 (Seite 42, Zeilen 10 ff, Seite 43, Zeilen 9 ff und Zeilen 22 ff) beschrieben, und es wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei einer unzureichenden Kühlung der Vorformlinge zB eine Kristallisierung eintritt, die zu einer Trübung der Wandungsoberfläche der Vorformlinge führt.
Es ist somit ein separater Kühlschritt (Seite 14, Zeilen 2 ff) vorgesehen, bei dem die Vorformlinge zwischen dem Lösen der Vorformlinge von der Spritzkernform und dem Beginn des Verfahrensschrittes des Blasformens über eine Zeitdauer abkühlen sollen. Diese Zeitdauer soll lang genug sein, damit der Temperaturunterschied zwischen der Innen- und Außenwandung des Vorformlings ausgeglichen werden kann. Da dieser Schritt nach dem Spritzgießen jedoch vor dem Blasformen erfolgen soll, kann er ohne weiteres auch bei der Rotation der Scheibe erfolgen (Seite 42, Zeilen 10 ff).
Das Merkmal 2.1.1.1 ist somit aus der D1 bekannt.
Das weitere Merkmal, dass die Abkühlform in der Übergabestation angeordnet ist und eine Abkühlform aufweisen soll (Hilfsantrag 18), ist ebenfalls aus der D1 bekannt. Auf Seite 92, Zeilen 21 ff (Fig 35 bis 38) wird beschrieben, dass die Halteglieder (604) in der Übergabestation aus wärmeisolierendem Material bestehen und einen Vorformlingeinsetzabschnitt (612) aufweisen, der den Boden und den
Rumpf des Vorformlings aufnehmen soll. Ferner kann durch jedes Halteglied ein Kühlmittel zum Kühlen des Vorformlings strömen.
Die Schutzansprüche 1 nach Hilfsantrag 14 sowie 18 sind, da ihre Gegenstände nicht mehr neu sind, nicht bestandsfähig.
5.2 Hilfsanträge1 bis 4, 8, 10 und 16, 17, 19 und 20
Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4, 8, 10 und 16, 17, 19 und 20 sind gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu iSv § 3 GebrMG.
So zeigt keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften die Merkmale der Schutzansprüche gemäß der einzelnen Hilfsanträge in ihrer Gesamtheit.
Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4, 8, 16, 17, 19 und 20 auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 GebrMG beruhen.
5.2.1 Hilfsantrag 1 und 2
Die Schutzansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 unterscheiden sich im Merkmal 2.1.3.2 vom eingetragenen Schutzanspruch 1. Dabei soll gemäß Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1:
"das Endlosförderelement aus einem umlaufend angetriebenen Endlosförderelement bestehen, das aus einer Kette aufgebaut ist, die um Kettenräder geführt ist"
und gemäß Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2:
"ist das Endlosförderelement eine Kette, welche entlang einer konstanten Umlaufbahn um Kettenräder geführt ist".
Somit wird ein Endlosförderelement beansprucht, das umlaufend angetrieben, aus einer Kette aufgebaut ist und bei dem die Kette um Kettenräder geführt ist. Umlaufende, um Kettenräder geführte Förderelemente sind zwangsläufig endlos und müssen eine konstante Umlaufbahn aufweisen. Ferner müssen, damit eine Umlaufbahn entsteht, Umlenkräder vorhanden sein, die bei der Verwendung einer Kette als Kettenräder ausgebildet sein müssen und bei der der Fachmann zumindest zwei Kettenräder (Hilfsantrag 8 und 17) vorsehen muss, um eine Umlenkung zu erreichen.
Der Fachmann ersetzt also das aus der D1 als Puffer eingesetzte bekannte Endlosförderelement durch ein aus einer Kette aufgebauten Förderelements. Dazu erhält er aus dem Stand der Technik ausreichend Anregungen.
In der D2 (S 179) bzw D3 ist ein Puffer beschrieben, der als horizontal wirkender Kettenspeicher aufgebaut ist. Der Speicher ist dabei mit einer waagrecht liegenden Kette versehen, die die von der Spritzgießmaschine abgegebenen Vorformlinge aufnimmt und über ein Entnahmerad die Vorformlinge der Blasformmaschine (Seite 180, zweiter Absatz) abgibt. Während des Transports durch den Speicher findet dann eine Abkühlung der Vorformlinge statt.
In der Übernahme des aus der D2 bekannten Kettenspeichers in eine Spritzstreckblasformmaschine nach der D1 waren weder Vorurteile noch technische Hindernisse zu überwinden. Endlosförderelemente, die aus einer Kette aufgebaut sind und in denen der Vorformling einen Temperaturausgleich erfährt sind nämlich bereits in der Blasformstation der D1 zu finden (Warteabschnitt 308). Nunmehr die Scheibe, die in der D1 als Puffer und dem Abkühlen der Vorformlinge dient, durch eine allseits bekannte Kette zu ersetzen, liegt im Rahmen des handwerklichen Könnens des Durchschnittsfachmannes, denn auch in der D2 wird bereits die
Kette als Speicher und zu Kühlzwecken für die Vorformlinge eingesetzt. Dabei ist es unerheblich ob das Verfahren nach der D2 als zweistufiges und nach der D1 als einstufiges Verfahren betrachtet wird, denn der Fachmann kennt beide Verfahren und die dazugehörenden Vorrichtungen und wird sie, wie auch bei der D1 (Warteabschnitt 308), entsprechend den Anforderungen einsetzen.
Der Gegenstand der Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 beruht daher nicht auf einem erfinderischen Schritt.
5.2.2 Hilfsantrag 3, 4, 8
In die Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträge 3, 4 und 8 sind gegenüber den Schutzansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 noch zusätzlich die Merkmale 5.1.1 bis 5.1.4 aufgenommen worden. Diese Merkmale sind der D1 als bekannt zu entnehmen (siehe Kap 5.1).
Hinsichtlich der Gestaltung des Puffers (Merkmale 2.1.3.1 und 2.1.3.2) wird auf das Kapitel 5.2.1 verwiesen.
Der Gegenstand der Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 3, 4, und 8 beruht somit nicht auf einem erfinderischen Schritt.
5.2.3 Hilfsantrag 10
Hinsichtlich der Merkmale 2.1 und 5.1.1 bis 5.1.4 wird auf die Ausführungen im Kapitel 5.1 verwiesen.
Die Ausbildung des Puffers (Merkmal 2.1.3.1) trägt nichts bei, das das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes begründen könnte (Siehe Kap 5.2.1).
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 beruht daher nicht auf einem erfinderischen Schritt.
5.2.4 Hilfsantrag 16, 17 und 19
Hinsichtlich der Merkmale 2.1.1.1 und 5.1.1 bis 5.1.4 wird auf die Ausführungen zur Neuheit des Gegenstandes der einzelnen Schutzansprüche bezug genommen.
Das weitere Merkmal (2.1.4.1) betrifft die Ausgestaltung des Puffers als Endlosförderelement. Hinsichtlich dieses Merkmal wird auf die Ausführungen im Kap. 5.2.1 hingewiesen.
5.2.5 Hilfsantrag 20
Im diesem Schutzanspruch ist zusätzlich zu den Merkmalen 2.1.1.1, 2.1.4.1 und 5.1.1 bis 5.1.4 noch folgendes Merkmal hinzugefügt worden:
2.1.1.2 Die Übergabestation ist mit der Umlaufverfahreinrichtung zusammen mit der Spritzgießstation und der Blasformstation auf einer Maschinenbasis angeordnet.
Dieses Merkmal ist aus der D1 (Fig 1) bekannt. Auch bei der dort beschriebenen Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen sind diese Anlagenbestandteile auf einer Maschinenbasis angeordnet. Die Merkmale 2.1.1.1 sowie 5.1.1 bis 5.1.4 sind ebenfalls aus der D1 bekannt (s Kap 5.1). Hinsichtlich des Merkmals 2.1.1.2 wird auf die Ausführungen zu Kap 5.2.1 verwiesen.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 20 beruht daher ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.
5.2.6 Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche 1 nach Hauptantrag bzw nach den Hilfsanträgen 1 bis 20 sind somit nicht rechtsbeständig.
6. Die auf den verteidigten Hauptanspruch 1 bzw den Hilfsanträgen 1 bis 20 rückbezogene Unteransprüche 2 bis 15 sind, da diese Schutzansprüche nicht rechtsbeständig sind, ebenfalls nicht rechtsbeständig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner Kuhn Hildebrandt
Pr