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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.12.2014 - KRB 24/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KRB 24/14 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KRB 24/14
vom
16. Dezember 2014
in dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Kartellordnungswidrigkeit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß
am 16. Dezember 2014 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2014 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Nebenbetroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Oberlandesgericht hat die Tat zu Recht nicht als verjährt angesehen. Die Verjährung gegen die Nebenbetroffene wurde jedenfalls durch die gegen sie gerichtete Durchsuchungsanordnung vom 2. August 2007 nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG unterbrochen. Diese Maßnahme, die sich ausdrücklich auf die Nebenbetroffene bezog (§ 33 Abs. 4 Satz 1 OWiG), wirkte ihr gegenüber als Verjährungsunterbrechung unabhängig davon, ob gegen sie ein selbständiges Verfahren durchgeführt wurde oder nicht.
Unterschrift
Limperg Meier-Beck Raum
Strohn Deichfuß