BVerwG
30. August 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2005 - 9 A 48/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 48/04 |
| Entscheidungsdatum : | 30. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.