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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2004 - 9 A 18/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 18/03 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Storost{GESPERRT:ENDE} als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250 000 EUR festgesetzt.
Nachdem die Klägerin und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO angemessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sie mit ihrer Erklärung, die Hauptsache sei erledigt, ihr Klagebegehren aufgegeben hat, ohne dass es objektiv erledigt war. Denn mit der von der Klägerin als Grund für ihre Erledigungserklärung angegebenen Besitzüberlassungs- und Entschädigungsvereinbarung vom 9. Januar 2004 hat der Beklagte dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. Februar 2003 gerichteten Klagebegehren weder ganz noch teilweise entsprochen. Billigkeitsgründe für die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. II 1.2.1, 33.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, S. 605 ff.).